Widerspruch
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1. im Sachenrecht bei unrichtigem Grundbuch eine Eintragung im Grundbuch zum Schutze des wahren Berechtigten, die dessen Anspruch auf Grundbuchberichtigung sichert (Unterschied zur Vormerkung) und den öffentlichen Glauben des (unrichtigen) Grundbuchs (Grundbuch, öffentlicher Glaube) verhindert (§§ 899 I, 894 BGB).
Grundlage der Eintragung ist die Bewilligung der dadurch betroffenen Person, die durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden kann (§ 899 II BGB). Zu deren Erlass ist die Glaubhaftmachung der Gefährdung des Rechts des Widersprechenden nicht erforderlich. Ein Widerspruch von Amts wegen ist vorzunehmen, falls das Grundbuch unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften unrichtig geworden ist (§ 53 I 1 GBO), um einer etwaigen Amtspflichtverletzung gegenüber dem Geschädigten vorzubeugen (Amtshaftung).
2. In einem Zivilprozess werden mit Widerspruch auch verschiedene Rechtsbehelfe bezeichnet, u.a. bezüglich Mahnbescheid (Mahnverfahren; vgl. § 694 ZPO), Arrestbeschluss (Arrest; vgl. § 924 ZPO) und einstweilige Verfügung (§§ 935 f. ZPO). Ein Widerspruch führt grundsätzlich dazu, dass die angefochtene Entscheidung in derselben Instanz überprüft wird.
3. Im öffentlichen Recht geht ein Widerspruchs- bzw. Vorverfahren in Verwaltungsstreitsachen regelmäßig einem Prozess vor Verwaltungsgerichten voraus, auch bei Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 49 KWG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO). Ein Widerspruch gegen Verwaltungsakte ist regelmäßig binnen eines Monats nach deren Bekanntgabe einzulegen.