Außenprüfung
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im Außendienst durchgeführte Prüfung, die der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dient. Der Außenprüfer hat dabei die tatsächlichen Verhältnisse zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Die Außenprüfung wird von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie ist nach § 193 AO grundsätzlich bei Unternehmern (Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Freiberufler) sowie bei Steuerpflichtigen, die Steuern für Rechnung eines anderen zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen haben, zulässig, bei anderen Personen nur dann, wenn Verhältnisse aufzuklären sind, die für die Besteuerung erheblich sind und eine Prüfung in der Behörde nicht zweckmäßig erscheint.
Von einer abgekürzten Außenprüfung spricht man, wenn sich die Prüfung auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen beschränkt (§ 203 AO). Die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) und die Kassen-Nachschau (§ 146b AO) sind keine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO.