Black-out-Periode
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1. Allgemein:
a) Handelssperrzeit; Zeitraum bei einem Initial Public Offering (IPO) (Going Public), innerhalb dessen der Emittent keine Angaben über das Geschäft oder die Finanz- und Ertragslage machen darf, die für die Beurteilung der Aktien wesentlich, aber nicht im Prospekt enthalten sind. Dadurch sollen eine selektive Informationsweitergabe verhindert und die Gleichbehandlung von Privatanlegern und institutionellen Investoren gesichert werden.
b) Auch für Konsortialbanken gilt eine Black-out-Periode, während der diese keine Unternehmensstudien (Research) über Geschäft oder Finanz- und Ertragslage eines Emittenten veröffentlichen dürfen. Studien von Banken, die nicht zum Emissionskonsortium gehören, bleiben hiervon unberührt.
2. Going-Public-Grundsätze: Frist, innerhalb derer die an einer Aktienemission beteiligten Konsortialbanken sowie mit diesen verbundene Unternehmen spätestens vier Wochen vor dem öffentlichen Angebot bis zum Ablauf der Stabilisierungsfrist, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Aufnahmen der Notierung der Aktien oder der aktienvertretenden Zertifikate weder öffentlich noch nichtöffentlich, weder direkt noch indirekt Informationen über ihr Geschäft sowie ihre Finanz- und Ertragslage zur Verfügung stellen, die für die Beurteilung des Emittenten oder der Aktien oder der aktienvertretenden Zertifikate wesentlich und nicht im Prospekt enthalten sind. Gesetzliche Informationspflichten des Emittenten bleiben unberührt. Ausgenommen ist sog. Non-Deal-Related-Research, d.h. nichtemissionsbezogene Emissionsstudien, die unabhängig von einer Aktienemission in regelmäßigen Abständen erstellt und veröffentlicht werden. Diese dürfen auch während einer Aktienemission verteilt werden, wenn derartige Studien von der betreffenden Konsortialbank oder den betreffenden verbundenen Unternehmen bereits seit mindestens zwölf Monaten regelmäßig erstellt und verteilt worden sind und der Anlass für die Studie nicht mit der Aktienemission in Zusammenhang steht.