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ESZB, Einheitliches Sicherheitenverzeichnis

Definition: Was ist "ESZB, Einheitliches Sicherheitenverzeichnis"?

Einheitlicher Sicherheitenrahmen des Eurosystems, der sowohl marktfähige als auch nicht marktfähige Sicherheiten umfasst.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakteristik: Gemäß Art. 18.1 ESZB-Satzung sind für das Kreditgeschäft der Deutschen Bundesbank und der anderen nationalen Zentralbanken (NZB) innerhalb des Eurosystems ausreichende refinanzierungsfähige Sicherheiten zu stellen. Seit Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) als Kern der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion zum 1.1.1999 nutzte das ESZB zwei verschiedene Arten, sog. Kategorie-1-Sicherheiten (K-1-Sicherheiten) und Kategorie-2-Sicherheiten (K-2-Sicherheiten). Im Mai 2004 hatte der EZB-Rat bekannt gemacht, den Sicherheitenrahmen des Eurosystems zu vereinheitlichen. In einem ersten Schritt wurde dieser 2005 um auf Euro lautende Schuldverschreibungen aus den USA, Japan, Kanada und der Schweiz erweitert, ab Anfang 2007 wurden Kreditforderungen im gesamten Euro-Währungsgebiet als Sicherheiten zugelassen.

    2. Inhalt: Der neue Rahmen umfasst marktfähige (z.B. Schuldverschreibungen) sowie in engem Rahmen nicht marktfähige Sicherheiten (z.B. Kreditforderungen). In Bezug auf Qualität und Eignung hinsichtlich einzelner Kreditoperationen existieren zwischen marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten i.d.R. keine Unterschiede. Beide Arten dürfen grenzüberschreitend im Eurosystem im Rahmen des sog. Korrespondenz-Zentralbank-Modells (Correspondent Central Bank Model, CCBM) genutzt werden. Das ESZB behält sich jedoch vor, jederzeit einzelne Sicherheiten zur Besicherung von Kreditgeschäften auszuschließen; z.B. werden bei endgültigen Käufen und Verkäufen keine marktfähigen Sicherheiten verwendet. Einzelheiten zur Funktionsweise des Sicherheitenverzeichnisses sind in einer Leitlinie der EZB geregelt.
    Zur Risikokontrolle werden bei notenbankfähigen Sicherheiten Bewertungs­abschläge in Abhängigkeit von Liquiditätskategorien, Restlaufzeiten und Verzinsungsarten sowie Schwankungs­margen angewendet. Geschäftspartner der nationalen Zentralbanken (NZB) im ESZB dürfen (mit Ausnahme gedeckter Bankschuldverschreibungen) keine Sicherheiten nutzen, die von ihnen selbst oder von mit ihnen eng verbundenen Stellen begeben bzw. garantiert wurden. Außerdem müssen Sicherheiten den hohen Bonitäts-Anforderungen genügen, die das ESZB hierfür normiert hat. Quellen zur Beurteilung sind: externe Ratingagenturen, interne Bonitätsanalyseverfahren der nationalen Zentralbanken, interne Rating-Verfahren der Geschäftspartner und Ratingtools externer Anbieter. Der Bonitätsschwellenwert für notenbankfähige Sicherheiten entspricht grundsätzlich „BBB-“ (Investment Grade). Das ESZB sieht als Äquivalent hierzu eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,4 Prozent über einen Zeithorizont von einem Jahr an. Über die Website der EZB ist ein Verzeichnis marktfähiger Sicherheiten, welche die o.a. Kriterien erfüllen, zugänglich, das täglich aktualisiert und dem Publikum am Vortag ab 18 Uhr (MEZ) zur Verfügung gestellt wird. Nicht marktfähige Sicherheiten bzw. diesbezügliche Schuldner oder Garanten, welche die Anforderungen der Notenbankfähigkeit erfüllen, werden hingegen vom Eurosystem nicht veröffentlicht.
     

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