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Kreditkündigung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: auf Vertrag oder Gesetz beruhendes Recht zur Beendigung eines Kreditvertrages durch einseitige Willenserklärung einer Vertragspartei (Kündigung).

    2. Vertragliches Kündigungsrecht: In erster Linie bestimmt sich das Kündigungsrecht nach den Vereinbarungen zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber. Nur wenn dort nichts anderes bestimmt ist, bemisst es sich nach § 488 III 2 BGB, wonach die Kündigungsfrist bei Darlehensverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, i.d.R. drei Monate beträgt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute sehen aber vor, dass Kreditinstitut und Kunde die Geschäftsverbindung jederzeit kündigen können (Nr. 18 I, 19 I AGB Banken, Nr. 26 I AGB Sparkassen). Die Kündigung durch den Kreditgeber darf allerdings gemäß §§ 675 I, 671 II, 627 II BGB nicht zur Unzeit erfolgen, d.h. dem Kreditnehmer muss eine angemessene Frist zur Tilgung des Kredits eingeräumt werden. Bei fester Laufzeit oder bei zweckbezogener Kreditgewährung können beide Seiten den Kredit innerhalb des zeitlichen Rahmens kündigen, falls ein wichtiger Grund vorliegt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditinstituts bedingt das Vorhandensein von Gründen in der Person des Kreditnehmers, die eine weitere Gewährung des Kredits wegen der Gefährdung seiner Interessen als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen (z.B. wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei nicht ausreichend gesichertem Kredit, Nr. 19 III AGB Banken, Nr. 26 II AGB Sparkassen). Auch der Kunde hat ein Recht zu außerordentlicher Kündigung (Nr. 18 II AGB Banken, Nr. 26 II AGB Sparkassen).

    3. Gesetzliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers (Darlehensnehmer): Der Kreditschuldner hat ein vertraglich nicht ausschließbares oder beschränkbares gesetzliches Kündigungsrecht je nach Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages gemäß § 489 BGB (früher § 609a BGB).

    4. Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB: Diese Bestimmung gilt für seit dem 1.1.2002 abgeschlossene Kreditverträge, wobei die Kündigungsbefugnis des Kreditschuldners je nachdem, ob das Darlehen variabel verzinslich oder festverzinslich ist, eine unterschiedliche Ausgestaltung erfährt. Wird der Kredit an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder Gemeindeverband gegeben (Kommunalkredit) oder ist Nehmer die Europäische Union (EU) oder eine ausländische Gebietskörperschaft, kann das Kündigungsrecht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden (§ 489 IV 2 BGB). Ein Darlehen mit variablem Zinssatz kann jederzeit unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden (§ 489 II BGB). Beim Festzinsdarlehen (mit gebundenem Sollzinssatz i.S.v. § 489 V BGB) besteht kein Kündigungsrecht für die Dauer der jeweiligen Zinsbindung, wobei die Höchstbindungsfrist zehn Jahre nach Auszahlung der Darlehensvaluta beträgt. Danach ist das Kreditverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auflösbar (§ 489 I Nr. 2 BGB). Verbraucherdarlehen (Konsumentenkredit, Verbraucherkredit), die weder zu beruflichen noch gewerblichen Zwecken des Verbrauchers dienen, können bei bestimmter Laufzeit des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht, ansonsten nur bei Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 499 I i.V.m. § 491 I, II BGB); Beschränkungen für Kündigungen durch den Kreditgeber (Unternehmer) ergeben sich aus § 499 III BGB. § 499 gilt nicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 III BGB), d.h. sofern das Darlehen durch Grundpfandrechte zu üblichen Konditionen gesichert ist. Festzinsdarlehen mit zeitlich begrenzter Zinsbindung (s. § 489 V BGB) unter zehn Jahre sind zum Ablauf der Zinsbindungsfrist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen (§ 489 I Nr. 1 BGB). Kündigungen gemäß § 489 I, II BGB bleiben nur wirksam, wenn der Kreditnehmer den geschuldeten Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückzahlt (§ 489 III BGB).

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