Monatsausweis
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Der Monatsausweis ist eine nach § 29 I ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) von Instituten i.S. des ZAG (Zahlungsinstitute i.S. des ZAG sowie E-Geld-Institute i.S. des ZAG) unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einzureichende Meldung. Nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise enthält die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassene Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAGMonAwV). Demnach besteht ein Monatsausweis aus einem Vermögensstatus, der sich auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums bezieht, sowie einer den Zeitraum seit Ende des letzten Geschäftsjahres umfassenden Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 2 ZAGMonAwV). Die Deutsche Bundesbank leitet regelmäßig die Monatsausweise mit einer Stellungnahme versehen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weiter. Im Vergleich mit dem Jahresabschluss ermöglicht der Monatsausweis bei einer Reihe von Anlagen einen weitergehenden Einblick in die Struktur der einzelnen Bilanzposten. Der Monatsausweis soll der Bankenaufsichtsbehörde einen laufenden Einblick in die geschäftliche Entwicklung eines Instituts verschaffen, um Schwierigkeiten rechtzeitig erkennen zu können.
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Interne Verweise
Monatsausweis
Monatsausweis
- Bankenaufsicht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Deutsche Bundesbank
- Fristentransformation
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
- Großkredit
- Institut i.S. des KWG
- Institutsgruppen i.S. des KWG
- Jahresabschluss
- Kapitalanlagegesellschaft
- Kreditinstitut i.S. des KWG
- Monatsausweisverordnung (MonAwV)
- Skontroführer-Monatsausweisverordnung (SkontroMonAwV)
- Wertpapiersammelbank
- Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung
- Zusammengefasste-Monatsausweis-Verordnung (ZuMonAwV)