Vermögensauskunft
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Zur Abgabe einer Vermögensauskunft ist der Schuldner auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, falls eine Pfändung erfolglos geblieben ist. Der Schuldner hat nach § 802c III ZPO zu Protokoll des Gerichtsvollziehers die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern. Die Abgabe der Vermögensauskunft kann durch Anordnung von Haft erzwungen werden (§ 802g ZPO). Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird diese nach § 802k ZPO von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet und kann dort abgerufen werden. Eine falsche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensauskunft an Eides statt ist nach § 156 StGB strafbar. § 807 ZPO sieht auch eine sofortige Abnahme einer Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher nach erfolglosem Pfändungsversuch vor.