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Warenwertpapier
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handelsrechtliches Wertpapier; Wertpapier, das Rechte an schwimmender oder lagernder Ware verkörpert, wie z.B. Konnossement, Ladeschein und Lagerschein. Konnossement, Ladeschein und der an Order ausgestellte Lagerschein (Orderlagerschein) sind Traditionspapiere. Warenwertpapiere sind nur Orderpapiere, wenn sie die Orderklausel enthalten, anderenfalls sind sie Rektapapiere. Das Indossament hat bei diesen Wertpapieren wie beim Wechsel und Orderscheck sowohl Transportwirkung (§ 364 I HGB) als auch Legitimationswirkung (§ 365 I HGB in Verb. mit Art. 16 WG), dagegen keine Garantiefunktion. Aus diesen Papieren können nur Kaufmänner verpflichtet werden, da der Gesetzgeber Nichtkaufleute vor den damit verbundenen Risiken schützen will. Im Unterschied zum Wechsel und Scheck, die eine Geldforderung verbriefen, kann man bei den Warenwertpapieren die zugrunde liegenden Kausalverhältnisse (Frachtvertrag, Lagervertrag usw.) erkennen, sodass jeder Erwerber eines solchen Papieres sich spezifisch gesetzlich geregelte Einwendungen als urkundliche Einwendungen entgegenhalten lassen muss. Warenwertpapiere sind nicht nur Vorlegungs-, sondern auch Einlösungspapiere, weil der Schuldner nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet ist (§ 364 III HGB). Sofern die Urkunde vernichtet worden oder abhanden gekommen ist, kann sie im Wege des gerichtlichen Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden (§ 365 II HGB).
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