Frachtführer
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Kaufmann, der es gewerbsmäßig übernimmt, Güter (bewegliche Sachen) zu Lande oder auf Binnengewässern zu befördern (§§ 425, 451 ff. HGB). Hierzu gehören insbesondere Speditions- und Transportbetriebe für den Güternah- und -fernverkehr, Möbeltransportgeschäfte, Binnenschifffahrtsbetriebe. Der Frachtführer ist i.d.R. Alleinfrachtführer, d.h. er übernimmt die ganze Beförderung und kann sich als Hauptfrachtführer über einzelne Teilstrecken eines Unterfrachtführers als Erfüllungsgehilfen bedienen (§ 428; §§ 436 f. HGB). Teilfrachtführer ist, wer selbstständig dem Absender gegenüber die Beförderung über eine Teilstrecke übernimmt. Zwischenfrachtführer ist die Person, die von einem Teilfrachtführer in dessen Namen, aber für Rechnung des Absenders die Beförderung für eine Teilstrecke übertragen wird. Samtfrachtführer sind diejenigen, die als Gesamtschuldner die Beförderung eines Gutes übernehmen, aber es nur über jeweils eine Teilstrecke befördern.