Geschäftsverbindung (zwischen Kreditinstitut und Kunden)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
zwischen Kreditinstitut und Bankkunden bestehende Dauerbeziehung, die grundsätzlich durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB geprägt und durch Sonderabreden (Scheck-, Scheckkartenabrede usw.) ergänzt wird. Nach Nr. 19 I AGB Banken/AGB Postbank 2018 bzw. Nr. 26 I AGB Sparkassen 2016 dürfen Banken die „gesamte" Geschäftsverbindung mangels anderweitiger Vereinbarung (Vertrag) einseitig aufheben, müssen dabei aber den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, dürfen insbesondere nicht zur Unzeit kündigen (Kündigung). Von der Bank (Zahlungsinstitut i.S. des ZAG) zu beachtende Kündigungsfristen gelten beim Zahlungsdiensterahmenvertrag.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
AGB Banken
AGB Sparkassen
AGB-Pfandrecht
Auskunftsvertrag
Bankauskunft
Bankauskunft gegenüber staatlichen Stellen
Bankgeheimnis, Schutz
Bankrecht
Bankvollmacht
Beratungspflichten der Banken
Geschäftsverbindung (zwischen Kreditinstitut und Kunden)
Point-of-Sale-System ohne Zahlungsgarantie (POZ-System)
Sphärentheorie
Tod des Bankkunden
Zahlungsauthentifizierungsinstrument
Zahlungsautorisierung
Zahlungsdiensterahmenvertrag
Zahlungsdienstevertrag
allgemeiner Bankvertrag
Überweisungsvertrag
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