GmbH & Co. KG
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Kommanditgesellschaft (KG), an der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als – meist einziger – Komplementär beteiligt ist (Beteiligung); daher Grundtypenvermischung aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft. Rechtlich ist sie allerdings, weil die Hauptgesellschaft eine KG ist, eine Personengesellschaft. Wegen der faktischen Haftungsbeschränkung (Haftung) – für die Verbindlichkeiten der typischen GmbH & Co. KG haftet unbeschränkt nur die GmbH mit ihrem Vermögen – kommt sie einer Kapitalgesellschaft durchaus nahe, zumal Kommanditisten den Gläubigern gemäß § 171 I HGB grundsätzlich wie Anteilseigner nur bis zur Höhe ihrer Einlage einstehen müssen. Zunehmend wird daher die GmbH & Co. KG gleich einer Kapitalgesellschaft behandelt; z.B. muss nach § 15a I 2 InsO nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, sondern auch im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Das Fehlen einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter ist ferner in der Firma der Gesellschaft kenntlich zu machen (§ 19 II HGB). Neben dem eingeschränkten Haftungsrisiko stellt die erleichterte Gesellschaftsführung einen weiteren Vorteil dar, denn der Komplementär-GmbH obliegen die Geschäftsführung und organschaftliche Vertretung der KG; ihre Geschäftsführer, welche nicht zugleich Gesellschafter sein müssen (Drittorganschaft), führen somit auch die Geschäfte der KG, für die an sich der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt.
Die Gründung der GmbH & Co. KG erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen der GmbH und den (späteren) Kommanditisten. Dafür ist die vorherige Eintragung der GmbH in das Handelsregister nicht (mehr) notwendig, die Gründung (zunächst) einer Vor-GmbH & Co. KG rechtlich zulässig. Die GmbH & Co. KG kann auch unter Beteiligung nur einer natürlichen Person entstehen, die alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH und zugleich einziger Kommanditist ist. Derartige Einmanngesellschaften waren lange rechtlich umstritten und stellen häufig einen Anwendungsfall der sog. Durchgriffshaftung dar. Die GmbH & Co. KG ist eine Kapitalgesellschaft & Co.
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