Hypothekenbrief
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1. Begriff: sachenrechtliches Wertpapier über eine Hypothek, das vom Grundbuchamt in Form einer öffentlichen Urkunde ausgestellt wird.
2. Inhalt: Notwendige Bestandteile sind nach § 56 I 2 GBO die Bezeichnung als Hypothekenbrief, die Angabe des Geldbetrags der Hypothek und des belasteten Grundstücks sowie Unterschrift und Siegelung; nicht für die Gültigkeit notwendige, aber vorgeschriebene Bestandteile sind nach § 57 I 1 GBO die Nummer des Grundbuchblatts und der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen.
3. Rechtswirkungen: Das Eigentum am Hypothekenbrief steht dem Gläubiger der Hypothek zu (§ 952 II BGB); der Hypothekenbrief ist also ein Rektapapier. Der Brief ist maßgebend für die Übertragung und die Geltendmachung des Rechts (Grundpfandrecht, Geltendmachung) sowie für dessen Verpfändung und Pfändung. Bei der Verpfändung einer Briefhypothek kann die Übergabe des Briefs nicht durch ein Besitzkonstitut ersetzt werden (§ 1274 I 2 BGB). Der Hypothekenbrief bildet ein zusätzliches Verlautbarungsmittel zum Grundbuch, genießt keinen öffentlichen Glauben, kann aber umgekehrt den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Grundbuch, öffentlicher Glaube) zerstören, wenn in ihm die Rechtslage richtig wiedergegeben, dort aber falsch verlautbart wird oder wenn auf ihm ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs vermerkt wird (§ 1140 BGB). Darüber hinaus kann er die Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs der Hypothek im Zusammenwirken mit einer lückenlosen Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (Abtretung) bilden (§ 1155 BGB). Im Falle des Verlustes kann der bisherige Inhaber den Hypothekenbrief mittels eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklären lassen (§ 1162 BGB).