Insolvenzaufrechnung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverfahren, Eröffnung) kann ein Insolvenzgläubiger durch Aufrechnung gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Vermögenseinbuße verhindern, i.d.R. jedoch nur, wenn die Aufrechnungslage bereits zur Zeit der Verfahrenseröffnung bestanden (§§ 94 ff. InsO) und sich der aufrechnende Gläubiger diese nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung verschafft hat (§ 96 Nr. 3 InsO).
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Insolvenz
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Insolvenzverfahren, Eröffnung, Folgen für das kontoführende Kreditinstitut
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Pfändung von beweglichen Sachen
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Zwangsvollstreckung
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