Landeszentralbanken (LZB)
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1. Von 1948 bis 1957: aufgrund von Landesgesetzen und alliierter Militärgesetzgebung errichtete, rechtlich und organisatorisch selbstständige Zentralbanken der Bundesländer (Zuständigkeitsbereich: Geschäfte mit den Ländern und mit dortigen Kreditinstituten), die in Arbeitsteilung mit der Bank deutscher Länder (Zuständigkeitsbereich: Notenausgabe, Geschäfte mit Bund und Bundesverwaltungen, Auslandsgeschäft) ein zweistufiges Zentralbanksystem bildeten.
2. Seit 1957: aufgrund von § 8 BBankG a.F. zu Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank umgewandelte Einrichtungen in jedem Bundesland mit der Bezeichnung „Landeszentralbank für den Bereich des Landes Baden-Württemberg” oder „Landeszentralbank für den Bereich des Freistaates Bayern” usw., mit eigenen Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten und in der Durchführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfte. Sie wurden von Vorständen als regionalen Exekutivorganen der Bundesbank geleitet (Vorstände der LZB).
3. 1.11.1992-30.4.2002: Im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung wurde der Grundsatz „ein Land - eine LZB” aufgegeben. Im Interesse der Straffung der Entscheidungsstrukturen in Zentralbankrat und Direktorium bestanden nur noch neun, z.T. länderübergreifende Hauptverwaltungen. Erhalten blieb das leichte Übergewicht der LZB-Präsidenten gegenüber den Direktoriumsmitgliedern im Zentralbankrat. Die Neuregelung wurde bereits im Hinblick auf die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion getroffen, in deren Rahmen eine übermäßige Zersplitterung der Bundesbankorganisation nachteilig wäre.
4. Seit 1.5.2002: Die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank als nationale Zentralbank im ESZB veranlasste eine (weitere) Straffung und Vereinheitlichung der Leitungs- und Entscheidungsstruktur; einziges Organ ist seither der Vorstand der Deutschen Bundesbank. Ihm sind nunmehr die Präsidenten der anstelle der Landeszentralbanken errichteten Hauptverwaltungen unterstellt (§ 8 II BBankG). Die bisherigen Vorbehaltszuständigkeiten entfielen, da keine Abgrenzung gegenüber dem ebenfalls aufgehobenen Direktorium der Deutschen Bundesbank mehr erforderlich ist. Die Bestellung des Präsidenten einer Hauptverwaltung richtet sich seither nach den allgemein für die Bundesbank geltenden Vorschriften (§ 31 II BBankG).
Die Bundesbank unterhält weiterhin neun Hauptverwaltungen (§ 8 I BBankG).
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Interne Verweise
Landeszentralbanken (LZB)
- Ausgleichsforderungen
- Auslandsstatus
- Bank deutscher Länder (BdL)
- Bankenaufsicht
- Beiräte bei den Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank
- Clearingstellen
- Deutsche Bundesbank
- Deutsche Bundesbank, Organisationsstruktur
- Direktorium der Deutschen Bundesbank
- Filialen der Deutschen Bundesbank
- Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank
- Vorstand der Deutschen Bundesbank
- Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank
- Zentralbanksystem
- Zentralbanksystem in Deutschland
Landeszentralbanken (LZB)
- Auslandsgeschäft
- Bank deutscher Länder (BdL)
- Deutsche Bundesbank
- Deutsche Bundesbank, Organisationsstruktur
- Direktorium der Deutschen Bundesbank
- Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
- Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank
- Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank
- Kreditinstitut
- Organ
- Vorstand der Deutschen Bundesbank
- Zentralbank
- Zentralbanksystem