öffentliche Bürgschaft
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Bürgschaft oder ähnliche Gewährleistung, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Land, Gemeinde usw.) v.a. im Rahmen der Wirtschaftsförderung, aber auch zur Absicherung von Risiken im Exportgeschäft abgegeben wird (auch Staatsbürgschaft).
Die Übernahme der öffentlichen Bürgschaft, auf die grundsätzlich §§ 765 ff. BGB Anwendung finden, erfolgt nach Maßgabe der vom Bürgschaftsgeber aufgestellten „Richtlinien”, „Merkblätter” oder „Bedingungen”, die sich aus einem Begleitschreiben bei Übersendung der Bürgschaftsurkunde ergeben und welche die gesetzlichen Bestimmungen modifizieren. Die öffentliche Bürgschaft wird meist als Ausfallbürgschaft übernommen, wobei die Abtretung der verbürgten Forderung, etwa zur Refinanzierung, i.d.R. der Zustimmung des Bürgen bedarf.