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Prokura

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung:
    a) Handelsrechtliche Vollmacht, die nur von einem Kaufmann erteilt werden kann. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 I HGB), ist gegenüber dritten Personen regelmäßig nicht beschränkbar und kann nur von dem Inhaber eines Handelsgeschäftes oder von seinem gesetzlichen Vertreter (bei Minderjährigen deren Eltern, bei juristischen Personen deren Organe) erteilt werden (§ 48 HGB). Der Prokurist ist zu allen Geschäften ermächtigt mit Ausnahme solcher Erklärungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes nicht mit sich bringt (Privatgeschäfte; z.B. familienrechtliche Geschäfte); ferner Geschäfte, die nur der Inhaber selbst vornehmen kann (Inhabergeschäfte; z.B. Prokuraerteilung oder Unterzeichnung einer Bilanz oder Steuererklärung sowie Einstellung oder Veräußerung des Unternehmens). Für Veräußerung und Belastungen von Grundstücken benötigt der Prokurist zusätzlich eine besondere Vollmacht (§ 49 II HGB).
    b) Im Innenverhältnis kann eine Vereinbarung über den Umfang der Prokura getroffen werden (z.B. Verbot, für das Unternehmen Wechsel zu akzeptieren, Beschränkung auf bestimmte Geschäfte bzw. Volumina, vgl. § 50 HGB). Dritte brauchen interne Beschränkungen grundsätzlich nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie arglistig mit dem Prokuristen zum Nachteil des Geschäftsherrn zusammengewirkt oder aber vorsätzlich (Vorsatz) oder grob fahrlässig (Fahrlässigkeit) im Hinblick auf die Nichtberechtigung gehandelt haben. Außer bei solchen Missbrauchsfällen ist eine Beschränkung regelmäßig im Außenverhältnis unwirksam (§ 50 I, II HGB). Zu unterscheiden sind Einzelprokura als Vollmacht an eine einzige Person und Gesamtprokura als Vollmacht an mehrere Personen gemeinschaftlich (§ 48 II HGB). Die Filialprokura erstreckt sich nur auf den Bereich einer von mehreren Niederlassungen, die unter verschiedenen Firmen (Firma) betrieben werden (§ 50 III HGB). Gesamtprokura und Filialprokura sind grundsätzlich Möglichkeiten, die Wirkung der Prokura ggf. nach außen hin zu begrenzen. Bei der Gesamtprokura können regelmäßig nur zwei Prokuristen gemeinschaftlich wirksame Willenserklärungen abgeben.

    2. Erteilung und Löschung der Prokura sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 HGB; diese wirkt regelmäßig deklaratorisch). Geschäftskunden müssen gegenüber Banken eine Änderung der Vertretungsverhältnisse, wozu auch das Erlöschen der Prokura gehört, unverzüglich mitteilen (Nr. 11 I AGB Banken, Nr. 20 I a) AGB Sparkassen). Daher trifft sie trotz entsprechender Handelsregistereintragung ggf. regelmäßig ein Mitverschulden, wenn sie die Benachrichtigung ihrer Bank versäumt haben.

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