Spekulationsgewinn
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1. Begriff: Bezeichnung für die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nach § 23 EStG, die eine Art der sonstigen Einkünfte darstellen (§ 22 Nr. 2 EStG; sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG).
2. Höhe:
a) Berechnung:
Verkaufserlös
– um steuerwirksam gewordene Abschreibungen verringerte Anschaffungs- oder Herstellungskosten (einschließlich nachträglichem Herstellungsaufwand)
– Werbungskosten
= Spekulationsgewinn.
b) Verlustberücksichtigung: Verluste können nur innerhalb der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte) verrechnet, rück- und vorgetragen werden (Verlustberücksichtigung, einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche).
3. Freibetrag: Spekulationsgewinne sind steuerfrei, wenn die aus allen innerhalb des Kalenderjahres getätigten Spekulationsgeschäften entstandenen Veräußerungsgewinne bei einem Steuerpflichtigen weniger als 600 Euro betragen. Wird diese Grenze erreicht bzw. überschritten, so ist der volle Betrag steuerpflichtig (Freigrenze). Haben bei zusammenveranlagten Eheleuten beide Ehegatten Spekulationsgewinne erzielt, so kann jeder die Freigrenze beantragen. Ein nicht ausgenutzter Betrag des einen Ehepartners ist jedoch nicht auf den anderen übertragbar.