Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Abk. AGG; 1. Allgemeines: Bundesgesetz, seit 18.8.2006 in Kraft, das vier EU-Rechtsakte (Richtlinien) aus 2000 bis 2004 zum Thema Antidiskriminierung in nationales Recht umsetzt. Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, § 1 AGG.
2. Struktur: Das AGG enthält in seinem arbeitsrechtlichen Teil, §§ 6 bis 18, Schutzvorschriften für Arbeitnehmer und Auszubildende des privaten Sektors, aber auch für Stellenbewerber (Arbeitsrecht). In §§ 19 bis 21 AGG werden bestimmte Bereiche des privaten Vertragsrechts (insbesondere Abschluss, Durchführung und Beendigung von Massengeschäften und privatrechtlichen Versicherungsverträgen) geschützt. Das AGG findet auch im Dienstrecht für Beamte, Richter und Beschäftigte des Bundes und der Länder entsprechende Anwendung, § 24 AGG.
3. Folgen: Um das Ziel des AGG zu erreichen, erhalten die durch dieses Gesetz geschützten Personen Ansprüche gegen Arbeitgeber bzw. andere Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen (§§ 13-15 bzw. § 21 AGG). Dabei soll die Beweislastumkehr des § 22 AGG den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern. Arbeitgeber bzw. mit Personalarbeit befasste Abteilungen in Unternehmen müssen daher gerade bei Stellenausschreibungen, Führen von Einstellungsgesprächen und Formulierung von Absagen sorgsam vorgehen. Der Arbeitgeber ist gemäß § 12 I AGG auch verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen.