Muttergesellschaft
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Mutterunternehmen; Bezeichnung für ein Unternehmen, das aufgrund seiner Kapital-Beteiligung, seines Stimmengewichts oder auf andere Weise (z.B. durch Beherrschungsvertrag, § 291 I 1 AktG) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes rechtlich selbstständiges Unternehmen (Tochtergesellschaft) ausübt oder ausüben kann. Eine gesetzliche Definition in den konzernrechtlichen Vorschriften (Konzernrecht) des Aktiengesetzes (AktG) fehlt, weshalb der Begriff „Muttergesellschaft” in teilweise etwas unterschiedlichem Sinn verwandt wird. Gebräuchlich ist er auch als Synonym für ein Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung i.S.v. § 16 AktG. Eine für das Bilanzrecht, insbesondere den Konzernabschluss maßgebliche Begriffsbestimmung enthält § 290 I 1, II HGB; im Hinblick auf § 1 XXXV KWG gilt sie (über die maßgeblichen EU-Rechtsakte) auch im Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes.