Ad-hoc-Publizität
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Pflicht jedes Emittenten von Finanzinstrumenten (§ 2 IV WpHG), die zum Handel an einer inländischen Börse oder einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem (s. § 2 XXI WpHG) zugelassen sind oder für die dies beantragt ist, jede ihn unmittelbar betreffende Insider-Information nach Art. 17 der EU-Verordnung Nr. 596/14 (EU-Rechtsakte) so bald wie möglich in einer Weise bekannt zu geben, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, schnell auf sie zuzugreifen und sie vollständig, korrekt und rechtzeitig zu bewerten (d.h. entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder einem elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem). Ein Aufschub der Veröffentlichung ist nur unter engen Voraussetzungen und dann zulässig, wenn zuvor die zuständige Behörde, d.h. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert worden ist und soweit sie zugestimmt hat. Nach § 26 WpHG sind Emittenten verpflichtet, Insiderinformationen vor Veröffentlichung der BaFin und den Geschäftsleitungen der jeweiligen Handelsplätze mitzuteilen. Ferner ist die Information unverzüglich dem Unternehmensregister nach § 8b HGB zur Speicherung zu übermitteln. Insiderinformationen werden in Art. 7 (I a]) der EU-Verordnung genauer definiert als nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten (Art. 3 I Nr. 21) oder ein oder mehrere Finanzinstrumente (Art. 3 I Nr. 1) betreffen und, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente zu beeinflussen. Das Merkmal präzise wird in Art. 7 II der EU-Verordnung noch näher beschrieben. Die BaFin kann zwecks Kontrolle, ob die Pflichten eingehalten werden, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen und auch vor Ort prüfen (§ 6 WpHG). Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung oder unwahrer Darstellung droht Schadensersatz (§§ 97, 98 sowie § 26 III WpHG).