Briefgrundschuld
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wertpapier, das die Bestellung einer Grundschuld dokumentiert. Eine Grundschuld bezieht sich auf ein Grundstück, das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen ist (§§ 1191 ff. BGB). Grundschulden können entweder als Brief- oder Buchgrundschuld bestellt werden. Wird ein formeller Grundschuldbrief vom Grundbuchamt ausgestellt, handelt es sich um eine Briefgrundschuld. Eine Briefgrundschuld kann jederzeit in eine Buchgrundschuld umgewandelt werden. In der Praxis wird bevorzugt eine Buchgrundschuld als Kreditsicherheit verwendet.
Vgl. auch Grundbuch, Grundpfandrecht, Bestellung, Buchgrundschuld.
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