Deutsche Bundesbank, Funktionen
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1. Allgemein: Notenbank, Bank der Banken, Bank des Staates und Verwalterin der nationalen Währungsreserven (§ 3 BBankG).
2. Notenbank (§ 14 BBankG): Nur die Deutsche Bundesbank hat das Recht, im Bundesgebiet auf Euro lautende Banknoten (Banknoten im ESZB) auszugeben. Seit dem Eintritt in die Endstufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) steht die Banknotenausgabe unter einem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Zentralbank (EZB) (Art. 128 I 1 AEUV). Euro-Banknoten sind in der Bundesrepublik Deutschland das einzige unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel. Auch die Banken, die mit ihrer Geldschöpfung (Kreditschöpfung) Giralgeld schaffen, über das mit Scheck und Überweisung sowie mit Lastschrift verfügt werden kann, sind auf das von der Bundesbank geschaffene Zentralbankgeld angewiesen. Sie müssen jederzeit mit Abhebung von Bargeld durch ihre Kunden rechnen. Die Monopolstellung der Notenbank im gesamtwirtschaftlichen Geldkreislauf versetzt diese in die Lage, auch den Geldumlauf auf der Stufe des Giralgeldes mittelbar unter Kontrolle zu halten. Das Bundesbankgesetz sah daher früher auch in der Regelung des umlaufenden Zentralbankgeldes (neben der Kontrolle des Kreditvolumens) das Mittel, mit dem sie ihrer Hauptaufgabe, der Währungssicherung, nachkam. Seit 1.1.1999 trifft die Bundesbank als integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) keine eigenen geldpolitischen Entscheidungen mehr, sondern ist gemäß den Leitlinien und Weisungen der EZB an der Ausführung der Geldpolitik des ESZB beteiligt (§ 3 S. 1, 2 BBankG).
3. Bank der Banken (§ 19 BBankG): Die Stellung der Bundesbank als Bank der Banken ergibt sich daraus, dass Banken in bestimmtem Umfang auf die Versorgung mit Zentralbankguthaben (Sichtguthaben bei der Bundesbank, die jederzeit in Bargeld umgetauscht werden können) angewiesen sind. Kunden der Institute können sich eingeräumte Kredite oder bestehende Sichteinlagen in Bargeld auszahlen lassen. Zum anderen sind die Banken verpflichtet, in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer kurz- und mittelfristigen Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Nichtbanken und gegenüber dem Ausland Guthaben bei der Zentralbank als Mindestreserve zu unterhalten; seit 1999 steht der EZB eine entsprechende Befugnis zu (Art. 19.1 ESZB-Satzung). Beides bestimmt die Abhängigkeit der Geschäftstätigkeit der Banken von der Zentralbankgeldversorgung. Eine rückläufige Bargeldquote könnte durch eine höhere Mindestreservequote ausgeglichen werden und so einer abnehmenden Abhängigkeit der Kreditinstitute von der Zentralbank entgegenwirken. Diese ist letzte Refinanzierungsinstanz der Banken (Lender of Last Resort).
Ein einzelnes Kreditinstitut ist nicht unmittelbar auf die Bereitstellung von Zentralbankguthaben durch die Bundesbank angewiesen. Es kann sich die benötigten Guthaben nicht nur durch Geschäfte mit der nationalen Zentralbank (Refinanzierung) beschaffen, sondern im Kreditwege bei anderen Kreditinstituten, die über überschüssige Liquidität verfügen, Zentralbankgeld aufnehmen. Der Handel mit Zentralbankgeld (Zentralbankgeldkrediten) zwischen Banken, die Geldüberschüsse, und Banken, die Defizite haben, vollzieht sich über den Banken-Geldmarkt (Interbankenmarkt). Auf dem Banken-Geldmarkt steht insgesamt nur so viel Zentralbankguthaben zur Verfügung, wie letztlich von der EZB geschaffen worden ist. Indem diese gezielt die Knappheitsverhältnisse am Geldmarkt steuert, kontrolliert sie mittelbar die Geldexpansion im Bankensystem.
Als Bank der Banken stellt die Bundesbank den Kreditinstituten Bankdienstleistungen für die technische Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs zur Verfügung (Zahlungsverkehrsabwicklung über die Deutsche Bundesbank); auch ist die Bundesbank an der Bankenaufsicht beteiligt.
4. Bank des Staates (§ 20 BBankG): Wegen des Verbots in Art. 123 AEUV gewährt die Bundesbank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Bundesländern seit 1994 keine Kassenkredite mehr (§ 20 I BBankG a.F.). Art. 21.2 ESZB-Satzung erlaubt ihr aber ausdrücklich die Tätigkeit als Fiscal Agent. Sie wirkt deshalb bei der Kreditaufnahme des Bundes und der Länder an den Finanzmärkten mit. Als Bank des Staates bringt die Bundesbank mit Genehmigung der EZB die Münzen in Umlauf (Art. 128 II AEUV), die der Bund aufgrund des Münzregals prägen lässt. Die Deutsche Bundesbank wickelt größtenteils den bargeldlosen Zahlungsverkehr von Bund und Ländern ab.
5. Bundesbank als Verwalterin der nationalen Währungsreserven (§ 3 S. 2; § 4 BBankG): Die Deutsche Bundesbank hält die offiziellen Währungsreserven der Bundesrepublik Deutschland und sichert damit deren internationale Liquidität. Die Währungsreserven setzen sich zusammen aus dem Währungsgold, den kurzfristigen Forderungen in konvertierbaren Währungen, insbesondere in der Reservewährung US-Dollar, der Reserveposition im Internationalen Währungsfonds (die aus den Ziehungsrechten und den Forderungen im Rahmen der Allgemeinen Kreditvereinbarungen besteht) sowie aus den Sonderziehungsrechten (SZR). Die Nettowährungsreserven ergeben sich durch Abzug der Auslandsverbindlichkeiten der Bundesbank und nach Absetzen der Kredite und der sonstigen Forderungen an das Ausland. Verwalterin von Währungsreserven ist auch die EZB (Art. 30 ESZB-Satzung).
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- Internationaler Währungsfonds (IWF)
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- Notenbank
- Refinanzierung
- Reservewährung
- Scheck
- Sichteinlage
- Sondervermögen des Bundes
- Sonderziehungsrecht (SZR)
- unbarer Zahlungsverkehr
- Verbindlichkeit
- Währung
- Währungsreserve
- Zahlungsverkehrsabwicklung über die Deutsche Bundesbank
- Zentralbankgeld
- Zentralbankguthaben
- Ziehungsrecht
- Überweisung