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Erträge aus Investmentanteilen i. S. d. InvStG 2003

Definition: Was ist "Erträge aus Investmentanteilen i. S. d. InvStG 2003"?

Bei Erträgen aus Investmentanteilen handelt es sich um ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge und den Zwischengewinn aus Anteilen an Investmentfonds (Investmentanteilen) nach dem Investmentgesetz (§ 2 I 1 InvStG 2003).

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    1. Charakterisierung: Bei Erträgen aus Investmentanteilen handelt es sich um ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge und den Zwischengewinn aus Anteilen an Investmentfonds (Investmentanteilen) nach dem Investmentgesetz (§ 2 I 1 InvStG 2003). Sie gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 I Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen aus Basisrenten (sog. "Rürup"-Renten) ohne Kapitalwahlrecht nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) i. V. m. § 10 I Nr. 2b) EStG oder der betrieblichen Altersvorsorge (gem. § 22 Nr. 5 EStG) sind. Dies gilt trotz der grundsätzlich transparenten Besteuerung, also der Durchreichung von Steuerpflicht und Steuerbefreiung gem. der vom Fonds realisierten Einkunftsart, auch für steuerpflichtige Immobilienerträge. Um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, muss die Investmentgesellschaft die Veröffentlichungspflichten nach § 5 InvStG 2003 erfüllen. Anderenfalls erfolgt eine Strafbesteuerung nach § 6 InvStG 2003, die 70 Prozent der Wertsteigerung des Jahres, mindestens aber 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises umfasst. Als Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen damit: - inländische Dividenden und Mieterträge sowie Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien innerhalb von 10 Jahren, - ausländische Dividenden, - Zinsen, ausländische Mieterträge und Spekulationsgewinne aus Immobilien aus einem Staat, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, - solche aus einem Staat, mit dem ein steuerfrei stellendes DBA besteht. - Alt-Veräußerungsgewinne, die dem Halb- oder dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, - solche, die ihm nicht unterliegen, - steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von seit 1.1.2009 angeschafften Anteilen und Wertpapieren. Die Werbungskosten des Fonds werden diesen Ertragskategorien zugeordnet. Aus den Ergebnissen speisen sich im Wesentlichen die Ausschüttungen an die Anleger. Als Ausschüttung bezeichnet das Investmentsteuergesetz die dem Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (KapESt) (§ 1 III InvStG 2003). Ausgeschüttete Erträge eines Investmentvermögens sind die zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sowie sonstige Erträge. Ausschüttungsgleiche Erträge sind bestimmte thesaurierte Erträge nach Abzug der Werbungskosten (§ 1 III 3 InvStG 2003).

    2. Steuerliche Behandlung:
    a) Generell: Die Erträge aus Investmentanteilen werden auf der Ebene des Anlegers besteuert. Dabei wird die Steuer auf die nicht gänzlich steuerfreien Veräußerungsgewinne oder steuerfreien ausländischen Mieterträge von der Depot führenden Stelle im Inland einbehalten. Im Fall der Thesaurierung erfolgt der Einbehalt durch den inländischen Investmentfonds. Ist beides nicht möglich - bei Anteilen an einem ausländischen Fonds, die auch im Ausland verwahrt werden -, erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung. Nach dem Transparenzprinzip sollen Fondsanleger so besteuert werden wie Direktanleger. Bei Privatanlegern werden die Erträge aus Investmentanteilen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Im Betriebsvermögen werden die Erträge aus Investmentanteilen dagegen nicht einheitlich als Dividenden klassifiziert, sondern Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) und Beteiligungsprivileg (§ 8b KStG) werden nur auf Dividenden und analog behandelte Veräußerungsgewinne in den Erträgen aus Investmentanteilen angewendet. Zwischen in- und ausländischen Fonds wird nur hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Entrichtungspflichtiger unterschieden, d.h. danach, ob sie einen Steuereinbehalt durchführen müssen. Unterschieden wird dagegen in transparent, semi-transparent und intransparent besteuerte Fonds. Ausschüttungen intransparenter Fonds sind grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig, und es erfolgt eine Strafbesteuerung nach § 6 InvStG 2003. Auch bei transparenten Fonds, die im Inland verwahrt werden, wird die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent von allen ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen einbehalten (§ 7 III InvStG 2003), sofern dies möglich ist. Bei ausländischen Thesaurierungsfonds werden die ausschüttungsgleichen Erträge in der Einkommensteuererklärung des Anlegers festgehalten und versteuert und bei Veräußerung als akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge vom inländischen Verwahrer der Abgeltungsteuer unterworfen, die dann in der Veranlagung auf die Einkommensteuer (ESt) des Anlegers angerechnet wird.
    b) Einkommensteuerpflichtige Erträge: Ausgeschüttete Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften von Immobilien außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind steuerfrei (§ 2 III InvStG 2003). Auch nach DBA befreite Erträge unterliegen der deutschen Steuer nicht. Der Gewinn aus der Rückgabe von Fondsanteilen wird zwar bei der Definition der Erträge aus Investmentanteilen nicht genannt, unterliegt aber ebenfalls der Abgeltungsteuer. Zwischengewinne werden steuerlich positiv und negativ berücksichtigt, eigenständig der Abgeltungsteuer unterworfen, und bei der Ermittlung der Rückgabe- bzw. Veräußerungsgewinne ausgesondert. Wenn das Investmentvermögen einen Ertragsausgleich nach § 9 InvStG 2003 durchführt, werden gezahlte und vereinnahmte Zwischengewinne direkt auf Ebene des Investmentvermögens verrechnet (§ 2 V InvStG 2003). Beim Privatanleger gilt dies für die Erträge aus Investmentanteilen uneingeschränkt. Erträge aus Investmentanteilen im Betriebsvermögen sind Betriebseinnahmen. Für Differenzen zwischen Ausschüttungen, ausgeschütteten Erträgen und ggf. ausschüttungsgleichen Erträgen werden aktivische oder passivische Ausgleichsposten in der Bilanz gebildet. Zwischengewinne werden nicht erfasst.  Erträge aus Investmentanteilen im Betriebsvermögen und bei Zugehörigkeit zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterliegen unter den Bedingungen des InvStG 2003 gem. § 2 II InvStG 2003 ggf. dem Teileinkünfteverfahren (§§ 3 Nr. 40, 3c EStG) oder dem Beteiligungsprivileg (§ 8b KStG).
    c) Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag: Einkünfte aus Kapitalvermögen.
    d) Kapitalertragsteuer: Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Erträge aus Investmentanteilen, z.B. aus Wertpapierfonds, Beteiligungsfonds und Immobilienfonds steuerpflichtig. Die Kapitalerträge aus den Anteilscheinen der Investmentfonds unterliegen einem Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 25 Prozent (Abgeltungsteuer). Die Abgeltungsteuer ist auch Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und die Kirchensteuer, die als Sonderausgabe direkt beim Quellenabzug im Steuersatz berücksichtigt wird, wenn der Anleger dem Depot führenden Institut seine Kirchensteuerpflicht angezeigt hat.
    e) Verfahren: Für ausgeschüttete Erträge wird die Kapitalertragsteuer (KapESt) von der auszahlenden Stelle (Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierhandelsbank oder Wertpapiersammelbank) einbehalten. Werden die Erträge teils ausgeschüttet, teils thesauriert, gilt die Besonderheit, dass die auf die thesaurierten Erträge entfallende Kapitalertragsteuer ebenfalls abgezogen wird. Werden sämtliche Erträge thesauriert, nimmt die inländische Kapitalanlagegesellschaft den Steuerabzug vor; bei thesaurierenden ausländischen Fonds nimmt die auszahlende Stelle einen Abzug von den akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträgen vor. Bei Thesaurierungsfonds ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht möglich. In Depot-Fällen wird die Kapitalertragsteuer an Steuerausländer mit Unternehmensbescheinigung nach § 44a V EStG oder an Steuerinländer mit Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung von der Gesellschaft erstattet (§ 7 V, VI 2, VII InvStG 2003). In Nicht-Depot-Fällen wird die Kapitalertragsteuer bei Steuerausländern unter der Voraussetzung des § 50d EStG vom Bundeszentralamt für Steuern erstattet oder aufgrund einer Freistellungsbescheinigung i.S.v. § 50d EStG gem. Absatz 4 gar nicht erst einbehalten (i. V. m. § 7 VII InvStG 2003).

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