Direkt zum Inhalt

Grunderwerbsteuer (GrESt)

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, eine indirekte Steuer sowie eine Landessteuer (Steuern).

    2. Steuergegenstand: Grunderwerbsteuer wird auf bestimmte Rechtsvorgänge betr. inländische Grundstücke (§ 2 GrEStG) erhoben. Ihr unterliegen gemäß § 1 GrEStG insbesondere der Abschluss eines Kaufs oder eines anderen Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks begründet, aber auch Auflassung und Übergang des Eigentums ohne vorausgegangenes Verpflichtungsgeschäft, ebenso das Meistgebot bei der Zwangsversteigerung. Weitere Erwerbsvorgänge (z.B. wesentlicher Wechsel des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft, Anteilsvereinigung in einer Hand) sollen Umgehungen verhindern. Den Grundstücken gleich stehen Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Boden (§ 2 II GrEStG). Neben den Beteiligten haben auch Gerichte, Behörden und Notare eine Anzeigepflicht (§§ 18 f. GrEStG).

    3. Steuerbefreiungen sind in §§ 3–7 GrEStG geregelt, u.a. Kleinerwerbe bis 2.500 Euro, Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S. der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Erwerb von Miterben zur Teilung des Nachlasses, wobei Ehegatten und Lebenspartner gleichgestellt sind, der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers, auch im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung, Erwerbe im Rahmen fortgesetzter Gütergemeinschaft, Rückerwerb eines Grundstücks im Treuhand-Verhältnnis unter der Voraussetzung vorheriger Versteuerung der Übertragung an den Treuhänder. Auch bei Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum wird in Höhe des Bruchteils keine Steuer erhoben (§ 7 GrESt). Befreit sind außerdem bestimmte Übertragungen im Zuge von Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG).

    4. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 I GrEStG), ersatzweise der im Rahmen der Bedarfsbewertung nach § 138 II oder III BewG ermittelte Wert des Grundstücks (§ 8 II GrEStG). Beim Kauf ist die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. § 9 I und II GrEStG regelt für weitere steuerbare Vorgänge den Wert der Gegenleistung. Sie umfasst die Grunderwerbsteuer selbst nicht (§ 9 III GrEStG).

    5. Steuersatz: Der Steuersatz beträgt gemäß § 11 GrEStG 3,5 Prozent; er kann aber nach dem (später eingeführten) Art. 105 IIa 2 GG von den Ländern bestimmt werden, so dass nur noch wenige Bundesländer diesen Steuersatz beibehalten haben (Bayern und Sachsen), die übrigen liegen darüber.

    6. Steuerschuldner sind gemäß § 13 GrEStG regelmäßig die an einem Grunderwerbsvorgang als Vertragsparteien beteiligten Personen als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis wird meist im Vertrag geregelt, dass der Erwerber die gesamte Grunderwerbsteuer zu tragen hat.

    7. Unbedenklichkeitsbescheinigung: Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamtes vorliegt, dass steuerliche Bedenken der Eintragung nicht entgegenstehen (§ 22 GrEStG).

     

     

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Grunderwerbsteuer (GrESt)"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Grunderwerbsteuer (GrESt) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/grunderwerbsteuer-grest-58556 node58556 Grunderwerbsteuer (GrESt) node58549 Grundbuch node58556->node58549 node60848 Rechtsgeschäft node58556->node60848 node60032 natürliche Person node58556->node60032 node60479 Personengesellschaft node58556->node60479 node61586 Steuerarten node61586->node58556 node62277 Vermögen node61586->node62277 node57390 Einkommensteuer (ESt) node61586->node57390 node59084 juristische Person node61586->node59084 node60204 öffentliche Beglaubigung node58549->node60204 node60216 öffentliches Register node58549->node60216 node58019 Formvorschriften node60848->node58019 node61078 Sachen node60848->node61078 node60844 Recht node60032->node60844 node55702 Anzeigepflichten des Kreditinstituts ... node55702->node60479 node61590 Steuerbilanz und Handelsbilanz ... node61590->node60479 node61394 Sonderbetriebsausgaben node61394->node60479 node62748 Zahlungsanweisung zur Verrechnung ... node62748->node60032 node56184 bestätigter Bundesbank-Scheck node56184->node60032 node56207 Betreuten-Konto node56207->node60032 node62246 Verfügungsberechtigung über Bankkonten node62246->node60848 node62246->node60479 node62362 Vinkulierung node62362->node60848 node62247 Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers node62247->node58549 node57527 Erbbaugrundbuch node57527->node58549 node61601 Steuern node61601->node58556 node61601->node61586
    Mindmap Grunderwerbsteuer (GrESt) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/grunderwerbsteuer-grest-58556 node58556 Grunderwerbsteuer (GrESt) node58549 Grundbuch node58556->node58549 node60848 Rechtsgeschäft node58556->node60848 node60032 natürliche Person node58556->node60032 node60479 Personengesellschaft node58556->node60479 node61586 Steuerarten node61586->node58556

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete