Konten-Sparvertrag nach dem Fünften VermBG
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Sparvertrag nach § 8 des 5. VermG (Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Vertragsformen) zwischen einem Arbeitnehmer und einem Kreditinstitut, durch den der Arbeitnehmer im Regelfall verpflichtet wird, einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluss laufend, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, als Sparbeiträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen und bis zum Ablauf einer Sperrfrist (sieben Jahre) die eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen bei dem Kreditinstitut festzulegen und die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abzutreten noch zu beleihen. Vorzeitige Verfügung ist unter den in § 8 III–V des 5. VermBG genannten Voraussetzungen zulässig, z.B. zur Überweisung der eingezahlten Leistungen auf einen Bausparvertrag.