Nachsichtwechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der eine bestimmte Zeit nach Sicht fällig ist (Art. 33 I tir. 2 WG). Die Verfallzeit richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung (Wechsel, Annahme) angegebenen Tag (Art. 35 I WG). Der Bezogene hat deshalb das Akzept zu datieren; unterlässt er dies, muss der Inhaber zur Wahrung seiner Rückgriffsrechte (Wechselrückgriff) Protest mangels datierter Annahme (Wechselprotest) erheben (Art. 25 II WG). Die Vorlegung zur Annahme hat grundsätzlich binnen eines Jahres nach der Ausstellung (Wechsel, Ausstellung) zu erfolgen (Art. 23 I WG). Nachsichtwechsel sind insbesondere im Außenhandel üblich.
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