organisierter Markt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) (§ 2 XI WpHG) und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) (§ 2 VII WpÜG) für einen Markt (Börse, § 2 I BörsenG, oder ein anderes multilaterales System, § 2 VI BörsenG), der von staatlichen Stellen genehmigt, geregelt und überwacht wird (Börsenaufsicht), regelmäßig stattfindet, für eine Vielzahl von Personen unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist und dem Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten (§ 2 IV WpHG) dient. Einen organisierten Markt stellt der regulierte Markt (§§ 32 ff. BörsG) dar, früher auch der amtliche und der geregelte Markt (als Übergangsvorschrift s. § 52 VII BörsG), jedoch nicht der Freiverkehr (§ 48 BörsG; Börsensegmente).
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