Privatrecht
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Bereich des Rechts, der die Beziehungen zwischen Rechtssubjekten als gleichberechtigten und selbstbestimmten Personen regelt. Dem Privatrecht unterliegen etwa die Rechtsbeziehungen zwischen privaten Personen, z.B. zwischen Kaufleuten, Verbrauchern oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wesentliche Teile des Privatrechts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zusammengefasst. Ein zentrales Merkmal privatrechtlicher Beziehungen ist der Vertrag, den zwei oder mehr Parteien im Rahmen der Privatautonomie bzw. Vertragsfreiheit abschließen. Auch der Staat bzw. seine Institutionen können, wenn sie nicht hoheitlich handeln, privatrechtliche Beziehungen eingehen, z.B. durch Kauf-, Miet-, Kreditverträge. Wenn der Staat privatrechtlich tätig wird, bezeichnet man ihn auch als Fiskus, seine Betätigung als fiskalisches Handeln. Weitere Rechtsgebiete des Privatrechts sind insbesondere: Wechselrecht, Scheckrecht, Patentrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (sog. Wirtschaftsprivatrecht).
Gegensatz: öffentliches Recht.
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Interne Verweise
Privatrecht
- Abstraktionsprinzip
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Arbeitgeber
- Arbeitsrecht
- Auflage
- Bundesbeteiligungen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Bürgerliches Recht
- Deutsche Bundesbank, Rechtsstellung
- Erfüllungsgeschäft
- Gesellschaftsrecht
- gesetzliche Entschädigungseinrichtung
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsrecht
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- Zivilrecht