Schuldbeitritt
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Schuldmitübernahme; Art der Personensicherheit; bürgschaftsähnliche Sicherheit (nichtakzessorische Kreditsicherheit), durch die eine dritte Person sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, zusätzlich zum Schuldner für dieselbe Verbindlichkeit einzustehen. Schuldbeitritt ergibt sich regelmäßig durch vertragliche Vereinbarung, ggf. aber auch aus Gesetz (vgl. etwa § 25 HGB bei Firmenfortführung; bei Eintritt als Gesellschafter in ein bisher einzelkaufmännisches Handelsgeschäft oder eine bestehende oHG, §§ 28, 130 HGB). Der ursprüngliche Schuldner (anders als bei Schuldübernahme) und der Beitretende haften dem Gläubiger regelmäßig als Gesamtschuldner. Im Unterschied zum Bürgen (Bürgschaft), der für eine fremde Schuld einsteht, haftet der Mitübernehmende für eine eigene Schuld. Seine Verpflichtungserklärung ist i.d.R. nicht formgebunden und abstrakt.