Schuldverschreibung
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Bond, Loan, Obligation, Anleihe, Rente(nwert); 1. Begriff: Wertpapier, das der Kreditfinanzierung (Fremdfinanzierung) dient und Forderungsrechte (Gläubigerrechte) verbrieft. Sowohl für den Gesamtbetrag einer Schuldverschreibung (Gesamtemission) als auch für die einzelnen „Stücke” (sog. Teilschuldverschreibungen) werden auch die Bezeichnungen Anleihe oder Obligation verwendet. Als fungible Wertpapiere (Fungibilität) können sie am organisierten Kapitalmarkt (Börse) gehandelt werden. Börsenfähige Schuldverschreibungen werden den Effekten zugerechnet.
2. Rechtliche Ausgestaltung: Durch eine Schuldverschreibung verspricht der Aussteller der Urkunde einer bestimmten Person oder dem jeweiligen Inhaber gegenüber eine Leistung, die in Geld oder Sachen bestehen kann. Eine Schuldverschreibung lautet i.d.R. auf Geld und verbrieft ein abstraktes, d.h. rechtlich selbssttändiges Forderungsrecht, das dem Gläubiger einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und auf Zinsen gewährt. Die Urkunde kann (Regelfall) auf den Inhaber (Inhaberschuldverschreibung) oder seltener auf den Namen (Namensschuldverschreibung) ausgestellt werden, kann aber auch an Order (Orderschuldverschreibung) lauten. Sie ist (zumindest mechanisch vervielfältigt) vom Emittenten zu unterzeichnen (Faksimileunterschrift, § 793 II BGB). Gedeckte Schuldverschreibungen können von Versicherungsgesellschaften für das gebundene Vermögen erworben werden (Deckungsstockfähigkeit).
3. Verbriefung der Ansprüche: Das Forderungsrecht ist im Mantel, die Zinsansprüche sind im Bogen, der sich aus den Zinsscheinen und ggf. dem Talon (Erneuerungsschein) zusammensetzt, verbrieft. Schuldverschreibungen des Bundes werden nur noch als Schuldbuchforderungen ausgegeben (stückelose Anleihen, Wertrechtsanleihen). In das von der Bundeswertpapierverwaltung geführte Schuldbuch können die Schuldbuchforderungen auf den Namen eines einzelnen Gläubigers eingetragen werden (Einzelschuldbuchforderung) oder auf den Namen einer Wertpapiersammelbank (Sammelschuldbuchforderung). Aus Rationalisierungsgründen ist es vielfach üblich, Globalurkunden (Sammelurkunden) auszustellen. Schuldverschreibungen von Aktiengesellschaften können alternativ zum Rückzahlungsanspruch ein Umtauschrecht in Aktien (Wandelschuldverschreibungen, Wandelanleihe) oder zusätzlich zum Rückzahlungsanspruch ein Bezugsrecht auf Aktien (Optionsanleihen) oder zusätzlich zum Zinsanspruch einen Gewinnanspruch (Gewinnschuldverschreibungen) verbriefen. Der Bogen von Wandelschuldverschreibungen enthält daher neben den Zinsscheinen Legitimationsscheine, die zum Umtausch in Aktien berechtigen. Bei einer Optionsanleihe ist zusätzlich ein Optionsschein (Bezugsschein) dem Mantel beigefügt. Der Bogen einer Gewinnschuldverschreibung enthält zusätzlich Gewinnanteilscheine (Dividendenscheine).
4. Verzinsung: Die Verzinsung von Schuldverschreibungen (Nominalverzinsung) ist in den Anleihebedingungen festgelegt. Schuldverschreibungen können mit fester Verzinsung (festverzinsliche (Wert-)Papiere) oder variabler Verzinsung (Floating Rate Note) ausgestattet sein. Die Zinsen werden jährlich oder halbjährlich nachträglich gegen Einreichungen von Zinsscheinen gezahlt, oder sie werden bei Fälligkeit (am Ende der Laufzeit) mit dem Anleihebetrag ausgezahlt (Nullcoupon-Anleihen). Um einen Vergleichsmaßstab für die Bewertung bei unterschiedlichen Nominalzinsen, Kursen, Restlaufzeiten und Rückzahlungskursen zu haben, wird die Effektivverzinsung (Rendite) berechnet; die Ermittlung der laufenden Verzinsung reicht hierfür nicht aus.
5. Rückzahlung: Die im Inland begebenen Schuldverschreibungen sind stets nach ihrer Laufzeit zurückzahlbar und damit gesamtfällige Anleihen oder Tilgungsanleihen. Schuldverschreibungen ohne Rückzahlungsverpflichtung (ewige Anleihen) werden in Deutschland nicht begeben. Wie die Tilgung zu erfolgen hat, wird in den Anleihebedingungen festgelegt. Bei Tilgungsanleihen beginnt die Rückzahlung häufig erst nach einer tilgungsfreien Zeit. Auslosungen (z.B. von Serien oder Reihen) und Rückkäufe über die Börse können auch kombiniert sein. Der Emittent kann sich vorbehalten, Rückkäufe auf die für Auslosungen bereitzustellende Rate anzurechnen. Für Rückkäufe kann ein Tilgungsfonds gebildet werden, der planmäßig dotiert wird. Neben planmäßigen Tilgungen können außerplanmäßige Tilgungen treten, z.B. bei vorzeitiger Kündigung der gesamten Anleihe oder eines Teils der Anleihe durch den Emittenten, bei zusätzlichen Auslosungen oder bei zusätzlichen Rückkäufen. Eine Kündigung durch den Anleihegläubiger kann in den Anleihebedingungen ausgeschlossen sein.
6. Kündigung: die in den Anleihebedingungen vorgesehene Möglichkeit, dass Schuldverschreibungen vor Fälligkeit zurückgezahlt werden. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung kann entweder vom Emittenten (Anleihen mit Schuldnerkündigungsrecht) oder Anleger (Anleihen mit Gläubigerkündigungsrecht) ausgeübt werden.
7. Die Verjährung von Zinsansprüchen aus Zinsscheinen beträgt vier Jahre, für die Rückzahlungsforderungen aus Teilschuldverschreibungen 30 Jahre (§ 801 BGB).
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Interne Verweise
Schuldverschreibung
- Ad-hoc-Publizität
- Aktienindex-Anleihe
- Anleihe
- Anleihe mit Gläubigerkündigungsrecht
- Anleihe mit Schuldnerkündigungsrecht
- Anleihe mit Zinswahlrecht
- Auslandsanleihe
- Außenfinanzierung
- bankaufsichtliche Maßnahmen, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern und bei Zweifeln an wirksamer Aufsicht
- Bankensystem in der (ehemaligen) DDR
- Bausparkassen
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