Überbringerklausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
auf den Scheckvordrucken der Kreditinstitute angebrachte Klausel, die das geborene Orderpapier zum Inhaberpapier macht. Wird die Überbringerklausel gestrichen, wird der Scheck wieder zum Orderpapier. Für das bezogene Institut besteht dann eine Pflicht zur Prüfung der Legitimation des Vorlegers. Der auf dem Scheckvordruck enthaltene Hinweis „Der vorgedruckte Schecktext darf nicht geändert oder gestrichen werden” verpflichtet aufgrund des Scheckvertrags nur den Scheckaussteller zur Beachtung. Jeder Schecknehmer kann jedoch die Überbringerklausel streichen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden
Betreuten-Konto
Clearingsystem
CpD-Konto
Einzelkonto
Konto zugunsten Dritter
Kontoeröffnung
Kontovollmacht
Legitimationsprüfung
Oder-Konto
Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten
Scheckinkasso
Treuhandkonto
Und-Konto
Verfügungsberechtigung über Bankkonten
Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)
Zahlungsverkehr
Zeichnungsberechtigung
bestätigter Bundesbank-Scheck
debitorisches Konto
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Überbringerklausel
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Überbringerklausel
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