Unbedenklichkeitsbescheinigung
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1. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen, Verwaltungsakt gem. § 118 AO) dient zum Nachweis der steuerlichen Zuverlässigkeit. Sie kann bei verschiedenen Anlässen (z. B. Vergabe öffentlicher Aufträge, bestimmte Gewerbeanmeldung) notwendig werden, wobei der Steuerpflichtige damit nachweist, dass er seinen Steuerverpflichtungen bisher pünktlich nachgekommen ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt (Finanzbehörden) beantragt.
2. Ein weiterer Anlass, wofür eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt wird, ist der Erwerb von Grundstücken. Bei einem solchen Erwerb darf eine Eintragung des Eigentums-Wechsels in das Grundbuch erst erfolgen, wenn dem kein steuerliches Bedenken entgegensteht (§ 22 GrEStG), insbesondere auch, dass die fällige Grunderwerbsteuer (GrESt) bezahlt wurde bzw. ein entsprechender Befreiungstatbestand vorliegt. Ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung darf das Grundbuchamt den neuen Eigentümer nicht im Grundbuch eintragen.