Wechsel- und Scheckreiterei
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planmäßiger gegenseitiger Austausch von Wechseln und Schecks, ohne dass den Papieren Warenumsatzgeschäfte zugrunde liegen, um sich durch Diskontierung (Wechsel, Diskontierung) Liquidität zu verschaffen. Erfolgen solche Transaktionen unter kreditunwürdigen Personen, sind die Rechtsgeschäfte gemäß § 138 I BGB wegen Missbrauchs der Einrichtung des Wechsels und der gemeinschaftsschädigenden Wirkungen nichtig. Dabei erstreckt sich die Sittenwidrigkeit, weil der Vorwurf gerade in der Begebung der Urkunde liegt, auch auf den einzelnen Begebungs-Vertrag und führt damit ebenfalls zur Nichtigkeit der jeweiligen Wechsel- bzw. Scheckverpflichtung. Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber (gutgläubiger Erwerb von Wertpapieren) kommt diese Einwendung bezüglich der Ungültigkeit nicht in Betracht.