Bilanzgewinn
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Der Bilanzgewinn — oder im negativen Fall auch der Bilanzverlust — ist der nach Berücksichtigung des Ergebnisvortrages aus dem Vorjahr und der Rücklagenveränderungen im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses verbleibende Restbetrag und damit der letzte Posten der Überleitungsrechnung (vgl. § 158 I AktG) vom Jahresergebnis einer AG zu ihrem Bilanzgewinn. Über die Verwendung des Bilanzgewinns bzw. die Deckung des Bilanzverlustes entscheidet die Hauptversammlung. Diese kann beschließen, den Bilanzgewinn an die Aktionäre auszuschütten, in die Gewinnrücklagen einzustellen oder auf das neue Jahr vorzutragen. Üblicherweise erfolgt die Gewinnthesaurierung bereits im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses, so dass der Bilanzgewinn entweder ausgeschüttet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird.