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Geschäftsfähigkeit

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Fähigkeit einer natürlichen Person, ein Rechtsgeschäft wirksam eigenständig vornehmen zu können. Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ist jeder Mensch voll geschäftsfähig. Der Geschäftsfähigkeit entspricht auf prozessualer Ebene die Prozessfähigkeit.

    Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Grade der Einschränkung von Geschäftsfähigkeit: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit.

    2. Geschäftsunfähigkeit: Von Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärungen sind regelmäßig nichtig (§ 105 BGB), solche Personen können keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen (Ausnahme: mit geringwertigen Mitteln bewirkte Geschäfte des täglichen Lebens, § 105a BGB). Zu dieser Gruppe gehören Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr sowie natürliche Personen, die sich in einem (Dauer-)Zustand schwerer Störungen ihrer Geistestätigkeit befinden (§ 104 BGB). An ihrer Stelle handeln im Rechtsverkehr ihre gesetzlichen Vertreter (z.B. bei Kindern die Eltern, bei Volljährigen der Betreuer).

    3. Beschränkte Geschäftsfähigkeit:
    a) Charakterisierung: Hierunter fallen Minderjährige vom vollendeten siebten bis zum 18. Lebensjahr (§§ 2, 106 BGB). Der beschränkt Geschäftsfähige kann selbstständig in begrenztem Umfange wirksame Willenserklärungen abgeben, ansonsten bedarf er der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Diese Zustimmung kann vorher (Einwilligung, § 183 BGB) und grundsätzlich bzw. in den vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen auch nachträglich (Genehmigung, § 184 BGB) erteilt werden. Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist unter den Voraussetzungen des § 111 BGB immer eine Einwilligung erforderlich (z.B. Erteilen einer Vollmacht gegenüber einer Bank).
    Die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen steht grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu (§ 1626 BGB). Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Vertrag ab, so ist dieser zunächst gemäß § 108 I BGB schwebend unwirksam. Der gesetzliche Vertreter kann den Vertrag durch seine Genehmigung wirksam werden lassen. Wird diese erteilt, ist der Vertrag von Anfang an wirksam (§ 184 BGB).
    Der Vertragspartner kann seinerseits bis zur Genehmigung seine Erklärung entweder gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen oder gegenüber dem gesetzlichen Vertreter widerrufen, wenn er die beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Vertragsschluss nicht gekannt hat. Hat er sie gekannt, so ist er zum Widerruf nur berechtigt, wenn der beschränkt Geschäftsfähige der Wahrheit zuwider die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters behauptet hat. Allerdings kann der Vertragspartner auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrages bekannt war, dass der gesetzliche Vertreter in Wirklichkeit nicht eingewilligt hatte. Um die Angelegenheit zu beschleunigen, kann der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter zu einer Erklärung über die Genehmigung auffordern. Damit wird eine vorher dem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung unwirksam. Der gesetzliche Vertreter kann die Genehmigung nur noch gegenüber dem Vertragspartner und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung erklären. Genehmigt der gesetzliche Vertreter fristgemäß, so ist der Vertrag von Anfang an rechtswirksam (§ 184 I BGB), ansonsten gilt die Genehmigung als verweigert.
    b) Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen: Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters eine rechtswirksame Willenserklärung abgeben, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (z.B. Annahme einer Schenkung). Bringt ein Rechtsgeschäft zwar wirtschaftliche Vorteile mit sich, aber auch rechtliche Nachteile, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (z.B. ein wirtschaftlich sehr günstiger Kauf wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises). Einen rechtlichen Vorteil erlangt der beschränkt Geschäftsfähige regelmäßig dann, wenn er durch das getätigte Rechtsgeschäft weder eine Verpflichtung eingeht noch ein Recht verliert. Auch ist ein Vertrag eines beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an wirksam, wenn die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die dem beschränkt Geschäftsfähigen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (Taschengeld, § 110 BGB). Nicht hierunter fallen Ratenzahlungsgeschäfte, selbst wenn sie über geringe Beträge abgeschlossen werden. Verfügungen über ein Giro- oder Sparguthaben können hingegen im Rahmen des § 110 BGB wirksam sein.
    Eine gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen abgegebene Willenserklärung wird erst dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugegangen ist. Bringt allerdings die Willenserklärung dem beschränkt Geschäftsfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erklärt, so wird die Willenserklärung wirksam, sobald sie dem beschränkt Geschäftsfähigen selbst zugeht (§ 131 II BGB).
    c) Erweiterte beschränkte Geschäftsfähigkeit: Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen mit Genehmigung des Familiengerichtes (Amtsgericht) zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (kaufmännisch, handwerklich, landwirtschaftlich, freiberuflich), so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 112 BGB). Von dieser Erweiterung bleiben jedoch Rechtsgeschäfte unberührt, zu denen der gesetzliche Vertreter die Genehmigung des Familiengerichts braucht (z.B. Grundstücksgeschäfte, Kreditaufnahme, vgl. §§ 1643 i. V. m. 1821, 1822 BGB).
    Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen (§ 113 BGB). Hierzu zählt auch die Einrichtung eines Girokontos als Lohn- bzw. Gehaltskonto. Dies gilt grundsätzlich nicht für den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages.
    d) Familiengerichtliche Genehmigung: Für bestimmte Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger reicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die Wirksamkeit allein nicht aus (elterliches Vertretungsrecht).

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