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Gewährträgerhaftung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff/Charakterisierung: durch Gesetz vorgesehene, uneingeschränkte Haftung der Gewährträger der Sparkassen und der Landesbanken/Girozentralen für Verbindlichkeiten dieser Kreditinstitute, die jedoch zum 18.7.2005 für Sparkassen und Landesbanken/Girozentralen im Wege einer Übergangsphase abgeschafft und für öffentlich-rechtliche Förderbanken (insbesondere für die Kreditanstalt für Wiederaufbau) erheblich vermindert wurde.

    2. Übergangsregelung: Der Träger einer Sparkasse bzw. Landesbank/Girozentrale haftet am 18.7.2005 für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Sparkasse bzw. Landesbank/Girozentrale. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18.7.2001 vereinbart wurden, gilt die Gewährträgerhaftung zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18.7.2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.12.2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der beiden vorgenannten Gruppen von Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse bzw. Landesbank/Girozentrale nicht befriedigt werden können. Verbindlichkeiten, die seitens der Sparkasse bzw. Landesbank/Girozentrale nach dem 18.7.2005 oder zwischen dem 19.7.2001 und dem 18.7.2005 mit einer Laufzeit über den 31.12.2015 hinaus eingegangen wurden, unterliegen nicht mehr der Gewährträgerhaftung.

    3. Generelle Regelung: Die Körperschaft, welche die Sparkasse bzw. Landesbank/Girozentrale errichtet (Träger), unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse bzw. Landesbank/Girozentrale gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, diesen Kreditinstituten Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Sparkasse bzw. Landesbank/Girozentrale haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger einer Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten. So ist auch in den regionalen Sparkassengesetzen die Trägerschaft und Haftung klarstellend dahingehend geregelt, dass weder eine Verpflichtung des Trägers existiert, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, noch der Träger für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet (z.B. § 7 II SpkG NRW). Bei Landesbanken/Girozentralen ist die Haftung des Trägers grundsätzlich auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.

    Vgl. auch Anstaltslast.

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