Anstaltslast
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
rechtliche Verpflichtung des Trägers einer Anstalt des öffentlichen Rechts, d.h. des Gewährträgers einer Sparkasse oder Landesbank/Girozentrale, diese juristische Person im Innenverhältnis mit den für die Funktionsfähigkeit notwendigen Mitteln auszustatten. Von der Anstaltslast ist die Gewährträgerhaftung im Außenverhältnis zu Gläubigern dieser Gruppe von Banken zu unterscheiden. Die Anstaltslast wurde aufgrund einer Verständigung zwischen der Europäischen Kommission und Deutschland, der sog. Brüsseler Konkordanz, nach einer mehrjährigen Übergangsfrist zum 18.7.2005 für Sparkassen und Landesbanken abgeschafft bzw. im Falle der öffentlich-rechtlichen Förderbanken, z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), erheblich reduziert.
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