Inkassoindossament
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Synonyme Prokura-, Vollmachtsindossament; Indossament, das nur zum Einzug des Wechsel-Gegenwerts berechtigt (Indossament, Arten). Das Inkassoindossament kann ein offenes (Indossament mit dem Zusatz „Wert zum Einzug” o.Ä., Art. 18 WG) oder ein verdecktes Einzugsindossament (ohne einen entsprechenden Zusatz) sein. Der Indossatar kann den Wechsel nur durch ein weiteres Inkasso-, also nicht durch Vollindossament übertragen. Den auf den Inkassoindossatar folgenden Personen haftet der Indossant wechselmäßig ebenso wenig wie diesem selbst; das Inkassoindossament hat keine Garantiefunktion (Indossament, Rechtswirkungen). Nach dem Wechselabkommen muss der Einreicher eines Inkassowechsels dem Kreditinstitut, das er mit dem Einzug beauftragt, den Wechsel durch Indossament ohne einschränkenden Zusatz (wie z.B. „Wert zum Einzug”) übertragen. Überträgt bei einem verdeckten Einzugsindossament der Inkassoindossatar den Wechsel abredewidrig an einen Dritten, kann dieser das Papier gutgläubig nach Art. 16 II WG erwerben (gutgläubiger Erwerb von Wertpapieren).