Wertpapier-Kaufvertrag nach dem Fünften VermBG
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nach § 5 des 5. VermBG Vertrag (Kauf) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Erwerb von bestimmten Wertpapieren (§ 2 I Nr. 1 a-f, II 1, III, IV 5. VermBG) durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu zahlen (Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Vertragsformen). Die angelegten vermögenswirksamen Leistungen können aber nur dann gefördert werden, wenn mit den Leistungen eines Kalenderjahres, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres, die Wertpapiere erworben und die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über die Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird. Die Sperrfrist beginnt am 1.1. des Jahres, in dem das Wertpapier erworben worden ist.