Deutsche Bundesbank, Organisationsstruktur
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1. Charakterisierung: In der Organisationsstruktur der Deutschen Bundesbank spiegelt sich auch nach der Siebten Novelle des Bundesbankgesetzes (BBankG) vom 23.3.2002 (BGBl. I 1159) und der Achten Novelle vom 16.7.2007 (BGBl. I 1382) der Kompromiss wider, der bei Erlass des Gesetzes im Jahre 1957 gefunden wurde, zwischen einem zentralen und damit einstufigen Aufbau nach dem Vorbild der Reichsbank oder einem dezentralen, zweistufigen Aufbau in Anlehnung an das 1948 errichtete System der Bank deutscher Länder (BdL). Rechtlich ist die Bundesbank eine einheitliche Bank des Bundes mit regionalen Hauptverwaltungen. Ihr organisatorischer Aufbau weist dagegen immer noch föderative Elemente auf, was v.a. bei der Bestellung der Mitglieder des Vorstands deutlich wird (Vorstand der Deutschen Bundesbank).
2. Organ(e): Die Eingliederung als nationale Zentralbank (NZB) in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) änderte zunächst nichts an der Organisationsstruktur, wohl aber an der Aufgabenstellung des früheren Zentralbankrats der Deutschen Bundesbank. Erst mit der Siebten Novelle des BBankG erfolgte eine grundlegende Veränderung: Einziges Organ ist seither der Vorstand (§ 7 BBankG); dieser trat an die Stelle des Direktoriums der Deutschen Bundesbank und des Zentralbankrates. Die regionalen Hauptverwaltungen (§ 8 BBankG) verloren ihre Bezeichnung als Landeszentralbanken, die Zweiganstalten wurden zu Filialen der Deutschen Bundesbank (§ 10 BBankG). Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bundesbank in Frankfurt a.M. hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde, die Hauptverwaltungen und Filialen die von Bundesbehörden (§ 29 I BBankG). Ferner bestehen Beiräte bei den Hauptverwaltungen als beratende Gremien (§ 9 BBankG).
3. Bestellung der Mitglieder des Vorstands: Die Mitglieder des Vorstands werden für acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für fünf Jahre bestellt. Dabei werden der Präsident, der Vizepräsident sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung, die übrigen drei auf Vorschlag des Bundesrates im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt; der Vorstand ist anzuhören (§ 7 III BBankG). Hier bleibt ein föderaler Charakter sichtbar.
4. Betriebsorganisation: Mit der Siebten Novelle zum BBankG ist eine Straffung und Verschlankung eingetreten; der Vorstand als Ganzes leitet und verwaltet die Bank, kann jedoch im Wege eines Organisationsstatuts Aufgaben auf die Hauptverwaltungen übertragen oder auch einzelne Angelegenheiten einem Mitglied zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen. Die Hauptverwaltungen unter Leitung eines dem Vorstand unterstehenden Präsidenten erfüllen die ihnen durch das Organisationsstatut oder per Gesetz (z.B. § 7 KWG) übertragenen Aufgaben. Ihnen nachgeordnet sind schließlich Filialen (früher: Zweiganstalten und -stellen), deren Aufbau nicht mehr explizit gesetzlich geregelt ist. Diese dritte Ebene soll weiterhin den engen Kontakt insbesondere zur Kreditwirtschaft aufrecht erhalten.
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Interne Verweise
Deutsche Bundesbank, Organisationsstruktur
- Auslandsstatus
- Bankensystem in der (ehemaligen) DDR
- Beiräte bei den Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank
- Deutsche Bundesbank
- Deutsche Bundesbank, Autonomie
- Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank
- Landeszentralbanken (LZB)
- Vorstand der Deutschen Bundesbank
- Zentralbanksystem in Deutschland
- Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank
Deutsche Bundesbank, Organisationsstruktur
- Bank
- Bank deutscher Länder (BdL)
- Bundesbankgesetz (BBankG)
- Deutsche Bundesbank
- Direktorium der Deutschen Bundesbank
- Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)
- Filialen der Deutschen Bundesbank
- Gesetz
- Landeszentralbanken (LZB)
- NZB
- Organ
- Reichsbank
- Vorstand der Deutschen Bundesbank
- Zentralbank
- Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank