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Pfändung in Bankkonten

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Pfändung in Guthabenkonten: Sparkonten, Termingeldkonten.

    2. Pfändung in Kontokorrentkonten: Da es sich um Geldschulden handelt, gelten zunächst die Regeln über Pfändung von Geldforderungen.

    Der Pfändungsbeschluss muss die gepfändete Forderung genau beschreiben. Ihre Identität muss zweifelsfrei festgestellt werden können. Kontokorrentzugehörige Einzelforderungen (z.B. Anspruch aus Überweisungseingängen, aus gutzuschreibenden Schecks) sind nicht pfändbar, sondern nur der Saldo des Kontokorrentkontos. Regelmäßig erfolgt dies im Rahmen einer sog. Doppelpfändung (Pfändung des gegenwärtigen und des zukünftigen Saldos). Pfändbar sind auch der sog. Zustellungssaldo, also der gegenwärtige Saldo, der im Zeitpunkt des Eingangs des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses besteht (§ 357 S. 1 HGB), der nächste periodische Saldo und auch alle künftigen Tagessalden bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers. Mit Zulassung der Pfändbarkeit des Auszahlungsanspruchs wird vermieden, dass ein Schuldner durch Abbau vorhandener Guthaben bis zum nächsten Rechnungsabschluss die Saldopfändung ergebnislos werden lässt. Da Eingänge, die nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Konto gutgeschrieben werden, von der Pfändung erfasst werden, kann der Kontoinhaber bis zur vollständigen Befriedigung des Pfändungsgläubigers nicht mehr verfügen. Das Kreditinstitut darf zu Lasten des Kundenkontos Wechsel, Lastschriften und Schecks sowie andere Einzugspapiere nicht mehr einlösen. Pfändbar sind auch offen gehaltene Dispositionskredite im Rahmen der eingeräumten Kreditlinie, wenn die Bank nach Eingang der Pfändung nicht von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht.

    Das Kreditinstitut hat den Saldo des Kontos zu errechnen. Noch nicht gebuchte Gutschriften sind, soweit es sich nicht um E.v.-Gutschriften (Eingang vorbehalten) handelt, zuzurechnen. Erfolgte E.v.-Gutschriften können storniert werden (Stornierung von Buchungen). Für seine Forderungen an den Kunden, auch auf Zinsen und Gebühren, hat das Kreditinstitut ein vorrangiges Pfandrecht (Nr. 14 AGB Banken und Nr. 21 AGB Sparkassen). Dieses AGB-Pfandrecht der Kreditinstitute erfasst auch Ansprüche des Kreditinstituts, die nach Zustellung der Pfändung entstehen, z.B. aus der Einlösung später vorgelegter Bankakzepte.

    4. Besonderheiten bei Arbeitseinkommen und Sozialleistungen: Diese Ansprüche des Kunden sind überhaupt nicht oder nur begrenzt pfändbar (unpfändbare Gegenstände). Mit Überweisung auf das Konto wandeln sie sich in einen Anspruch gegen das Kreditinstitut um. Um den Schuldner vor der Pfändung von Arbeitseinkommen und ähnlichen Einkünften i.S.v. § 850 ZPO zu schützen, kann dieser bei seinem kontoführenden Institut beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Der Schuldner kann dann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c I 1 i.V.m. § 850c IIa ZPO verfügen; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst (§ 850k I ZPO). In Erhöhung des Freibetrages nach § 850k I ZPO werden bestimmte Sozialleistungen, die der Schuldner bezieht, nicht von der Pfändung umfasst (§ 850k II ZPO).

    5. Beschränkung bei bestimmten Kontoarten: Mit der Pfändung kann sich der Gläubiger die Rechtsposition des Schuldners (Kontoinhabers) mit gewissen Beschränkungen verschaffen. Je nach Kontenart kann aber die Rechtsstellung des Kontoinhabers ihrerseits Beschränkungen unterliegen, z.B. dadurch, dass er nicht alleiniger Kontoinhaber ist (Gemeinschaftskonten), dass fremde Vermögenswerte auf dem Konto erfasst werden (Fremdkonto, Anderkonto, Treuhandkonto), oder dass die gepfändete Forderung noch nicht fällig ist (Sparkonto, Termingeldkonto).

    6. Zustellung: Drittschuldner ist das Kreditinstitut; die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Hauptstelle genügt, falls das gepfändete Konto von der Zweigstelle geführt wird. In diesem Fall ist das Institut verpflichtet, unverzüglich die kontoführende Zweigstelle zu benachrichtigen. Nimmt der Schuldner zwischenzeitlich Verfügungen vor, so muss der Gläubiger diese gegen sich gelten lassen, vorausgesetzt, die Mitteilung ist der kontoführenden Stelle ordnungsgemäß zugestellt worden.

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