Steuerstraftat
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kriminelle, d.h. schwere Verstöße gegen Steuergesetze gemäß §§ 369 ff. AO, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu zehn Jahren) bestraft werden. Hierzu gehören Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bannbruch (§ 372 AO), Schmuggel (§ 373 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO). Es handelt sich beim Steuerstrafrecht um sog. „Blankettvorschriften“, d.h. sie bedürfen zur Ausfüllung des Rückgriffs auf das Steuerrecht. Soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen, gilt das allgemeine Strafrecht (§ 369 II AO). So ist nach § 15 StGB regelmäßig nur Verschulden in Form des Vorsatzes strafbar, und neben Strafen (nur gegenüber natürlichen Personen) kommen auch Nebenfolgen in Betracht (§ 375 AO). Leichtere Verstöße gegen Steuergesetze werden als Steuerordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet (§ 377 AO).