Konzernabschluss
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1. Begriff: Sofern ein Unternehmen über eines oder mehrere andere Unternehmen beherrschenden Einfluss gemäß § 290 II HGB ausübt, besteht ein sog. Mutter-Tochter-Verhältnis. In diesem Fall werden die rechtlich selbstständigen Einzelunternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit (Konzern) zusammengefasst, für die die Aufstellung eines Konzernabschlusses grundsätzlich verpflichtend ist.
2. Aufstellung des Konzernabschlusses: Die Vorschriften zur Konzernrechnungslegung (vgl. auch Konzernrechnungslegung der Kreditinstitute) sind in den §§ 290-315e HGB festgeschrieben. Sie sind primär für Kapitalgesellschaften konzipiert, betreffen jedoch auch bestimmte Personengesellschaften, die die in § 264a I HGB genannten Eigenschaften (keine vollhaftende natürliche Person) aufweisen, und Unternehmen sonstiger Rechtsformen, deren Aufstellungspflicht in §§ 11-15 PublG geregelt ist. Da der Gesetzgeber den Aufwand für die Erstellung von Konzernabschlüssen begrenzen möchte, existieren einige Ausnahmen und Wahlrechte zur Konzernrechnungslegungspflicht. Beispielsweise wird sowohl in § 293 HGB als auch in § 11 PublG eine größenabhängige Befreiung anhand der für Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) bekannten Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl festgesetzt (Größenklassen der Kapitalgesellschaften). Ein Mutterunternehmen ist dann aufstellungspflichtig, wenn mindestens zwei der drei angegebenen Grenzwerte an zwei bzw. drei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen überschritten werden (vgl. Abbildung „Konzernabschluss — Kriterien bezüglich Aufstellungspflicht”).
Bei der Bruttomethode (§ 293 I Nr. 1 HGB) ermittelt man die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse, indem die Werte der Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen zum Abschlussstichtag des Mutterunternehmens addiert werden. Bei der Nettomethode (§ 293 I Nr. 2 HGB, § 11 I PublG) werden die Werte des konsolidierten Jahresabschlusses herangezogen, bei dem konzerninterne Verflechtungen bereits eliminiert sind. Für kapitalmarktorientierte Muttergesellschaften, die den Handel ihrer eigenen Wertpapiere auf einem organisierten Markt (vgl. Kapitalmarkt) durchführen oder beantragt haben, wurden mit der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.7.2002 weitere Regelungen vorgenommen. Seit dem Jahr 2005 sind diese Unternehmen zur Konzernrechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) verpflichtet (§ 315a HGB).
3. Zweck: Die einzelnen Unternehmen eines Konzerns sind jeweils zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Allerdings hat der Einzelabschluss eines einzelnen Konzernunternehmens im Vergleich zum Jahresabschluss eines wirtschaftlich selbstständigen Unternehmens nur eine verminderte Aussagekraft. Dies hat im Wesentlichen folgende Ursachen: Im Einzelabschluss werden die Lieferungen und Leistungen zwischen den Konzernunternehmen wie Geschäfte mit Dritten behandelt, obwohl der Marktmechanismus u.U. ausgeschaltet ist. Dadurch können Gewinne zwischen Konzernunternehmen verlagert werden, so dass die Darstellung der Ertragslage in den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen wenig aussagefähig ist. Die wirtschaftliche Lage eines einzelnen Konzernunternehmens lässt sich umso weniger beurteilen, je stärker das Konzernunternehmen wirtschaftlich vom Gesamtkonzern abhängig ist. Die finanzielle Lage des Konzernunternehmens lässt sich nur beurteilen, wenn der Konzern als Ganzes betrachtet wird. Daher muss ein Konzernabschluss aufgestellt werden, um den Anteilseignern ein möglichst zutreffendes Bild von der wirtschaftlichen Lage des Konzerns zu vermitteln (Informationsfunktion). Unter Ausschaltung der konzerninternen Beziehungen wird die Vermögens-, Finanz- und Erfolgslage des gesamten Konzerns dargestellt.
4. Bestandteile: Der Konzernabschluss besteht gemäß IAS 1.10 aus Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang. Darüber hinaus haben deutsche Muttergesellschaften einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB und DRS 20 zu erstellen.
5. Schritte bei der Erstellung des Konzernabschlusses: Die Aufstellung des Konzernabschlusses erfordert folgende Arbeitsschritte: Im ersten Schritt werden die Einzelabschlüsse an die konzerneinheitliche Bilanzierung und Bewertung angepasst und soweit erforderlich in Euro umgerechnet. Das Ergebnis sind die Handelsbilanzen II und die Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) II. Im zweiten Schritt werden die einzelnen Posten der Handelsbilanzen II und der GuV II aller Konzernunternehmen zur Konzern-Summenbilanz und Konzern-Summen-GuV addiert. Im dritten Schritt folgt die Konsolidierung, bei der konzerninterne aus der Summenbilanz und der Summen-GuV werden die konzerninternen Verflechtungen eliminiert. Daneben besteht der Konzernabschluss aus einer Konzernkapitalflussrechnung, einem Konzerneigenkapitalspiegel und einem Konzernanhang; der Konzernabschluss wird um einen Konzernlagebericht (§ 315 HGB) ergänzt.
Vgl. auch Konzernrechnungslegung der Kreditinstitute.
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Interne Verweise
Konzernabschluss
- Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute
- Anteile an verbundenen Unternehmen
- Asset
- assoziiertes Unternehmen
- Aufsichtsrat (AR)
- Aufwands- und Ertragskonsolidierung
- bankaufsichtliche Auskünfte und Prüfungen
- Bankbilanzrichtlinie
- befreiender Konzernabschluss
- Bestätigungsvermerk
- Bilanzanalyse
- Bilanzpolitik
- Bilanzrichtlinien-Gesetz
- Equity-Methode
- Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung
- Konsolidierungsgrundsätze
- Konzern
- Konzernabschluss von Kreditinstituten
- Konzernbilanzrichtlinie
- Konzernrecht
- Kreditwesengesetz (KWG)
- latente Steuern
- Muttergesellschaft
- Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- Rechnungslegung der Kreditinstitute
- Rechnungslegungsrecht der Kreditinstitute
- Schuldenkonsolidierung
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- Vorlagepflichten der Institute
- Weltabschluss