Tarifautonomie
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
wesentlicher Bestandteil der „Koalitionsfreiheit” (Art. 9 III GG). Die grundrechtliche Gewährleistung für jede Person und für alle Berufe, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen, d.h. Vereine und Gesellschaften zu bilden, umfasst auch die Tarifautonomie, durch die den Tarifparteien eigenverantwortlich eine kollektive Regelung der Arbeitsbedingungen (durch Tarifverträge zwischen einzelnen Arbeitgebern oder deren Verbänden einer-, Gewerkschaften andererseits) ermöglicht wird.
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