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Zentralbanksystem in Deutschland
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Das Original: Gabler Banklexikon
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1. 1876 bis 1945:
a) Errichtung: Die Geschichte eines zentralen deutschen Währungs- und Notenbankwesens beginnt mit dem 1.1.1876. An diesem Tage vollzog sich nach dem Bankgesetz vom 14.3.1875 die Umwandlung der Preußischen Bank in die Reichsbank. Daneben bestanden zwar die Bayerische und die Württembergische Notenbank sowie die Sächsische und die Badische Bank als Privatnotenbanken bis 1935 fort; deren Befugnis zur Notenausgabe wurde aber im Laufe der Zeit bis zur Bedeutungslosigkeit eingeschränkt. Die Reichsbank hatte den gesetzlichen Auftrag, den „Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen” (§ 12 Bankgesetz). Ihr Kapital von zunächst 120 Mio. Mark befand sich in privaten Händen, doch waren die Befugnisse der Anteilseigner gering. Ihre Interessen wurden durch die Generalversammlung und den Zentralausschuss wahrgenommen. Die Leitung oblag dem Reichskanzler und unter diesem dem Reichsbankdirektorium, dem der Reichsbankpräsident vorstand. Das Bankkuratorium mit dem Reichskanzler an seiner Spitze übte die Reichsaufsicht aus. Im Hinblick auf die Existenz von Privatnotenbanken besaß die Reichsbank rechtlich kein absolutes Notenausgabemonopol, hatte aber tatsächlich die Stellung einer Zentralnotenbank (Zentralbank) inne. Die Notenausgabe war durch Deckungsvorschriften und eine indirekte Kontingentierung begrenzt. Für den Banknotenumlauf galt ein Drittel Bardeckung, im Übrigen war bankmäßige Deckung erforderlich, die zunächst in erster Linie aus guten Handelswechseln bestand. Banknoten stellten bis 1909 zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, sie waren auf Verlangen in kursfähiges Gold umzutauschen; de facto war die Mark damit eine Goldumlaufwährung (Goldwährung). Im Übrigen erstreckte sich der Geschäftsbereich der Reichsbank insbesondere auf den Diskont-, Lombard-, Giro- und Depositenverkehr.
b) Änderungen nach Beginn des Ersten Weltkriegs: Durch die Notgesetze für das Geld- und Währungswesen vom 4.8.1914 wurde die Einlösungspflicht für Banknoten aufgehoben. Die Aufweichung der Deckungsvorschriften ermöglichte die Kriegsfinanzierung mithilfe der Notenbank und zeichnete den Weg zur Inflation von 1923 vor. Als die Reichsregierung am 13.1.1922 ein Moratorium für die Reparationszahlungen verlangte, waren allerdings die Alliierten dazu nur unter der Voraussetzung bereit, dass die Unabhängigkeit der Reichsbank bis zum 31.5.1922 hergestellt wurde. Darauf erging das Gesetz über die Autonomie der Reichsbank vom 26.5.1922, das die Leitung der Bank durch Organe des Reiches beseitigte und ihr eine autonome Stellung einräumte.
c) Neuordnung des Geldwesens: Im Rahmen der Umsetzung des Dawes-Plans (Plan zur Regelung der deutschen Reparationszahlungen nach dem Ersten Weltkrieg) wurde mit dem Bankgesetz vom 30.8.1924 das deutsche Notenbankwesen neu gestaltet. § 1 des neuen Gesetzes bestimmte nunmehr ausdrücklich, die Reichsbank sei eine von der Reichsregierung unabhängige Bank. Das Reichsbankdirektorium war jedoch verpflichtet, der Reichsregierung Bericht zu erstatten. Organe der Bank waren nach dem Gesetz von 1924 das Reichsbankdirektorium, die Vertretung der Anteilseigner und der Generalrat. Das Reichsbankdirektorium verwaltete die Bank und bestimmte insbesondere ihre Währungspolitik, Diskont- und Kreditpolitik. Die Vertretung der Anteilseigner war die Generalversammlung. Der Generalrat bestand aus 14 Mitgliedern; zur Sicherung der Reparationsverpflichtungen des Reiches waren die Hälfte davon Angehörige der Siegermächte. Die Banknotenemission erfolgte unter der Kontrolle des Kommissars für die Notenausgabe, eines Ausländers. Für den Notenumlauf schrieb das Bankgesetz eine Deckung von mindestens 40 Prozent in Gold und Devisen vor. Ferner bestand für die Reichsbank ab 1930 eine Verpflichtung zur Einlösung der Reichsmark in Gold (Goldkernwährung). Der Geschäftskreis der Bank bestand ferner in dem Ankauf von Gold, Silber und Devisen sowie dem Diskont- und Lombardgeschäft. Die Kreditgewährung an das Reich wurde eingeschränkt.
d) Entwicklung nach 1933: Das Bankgesetz wurde durch Gesetz vom 27.10.1933 geändert. Der Generalrat wurde abgeschafft. Seine Befugnisse gingen auf den Reichspräsidenten über. Die Reichsbank erhielt das Recht der Offenmarktpolitik nach dem Vorbild anderer Zentralbanken. Zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, später auch zur Kriegsfinanzierung, diskontierte die Reichsbank Dreimonatswechsel (Öffa-, Mefa-Wechsel), die plangemäß bei Fälligkeit prolongiert wurden. Deren Hereinnahme verstieß wegen ihrer Kurzfristigkeit formal nicht gegen das Bankgesetz, sodass die Reichsbank die hiermit eingeleitete inflationäre Geldschöpfung nicht verhindern konnte. Die Unabhängigkeit der Reichsbank wurde durch Gesetz vom 10.2.1937 aufgehoben, das Reichsbankdirektorium dem „Führer und Reichskanzler” unmittelbar unterstellt. Das Reichsbankgesetz vom 16.6.1939 wiederholte diese Regelung und gab dem „Führer und Reichskanzler” ein Weisungs- und Auftragsrecht. Bestimmungen über die Noteneinlösung entfielen; die Deckungsvorschriften wurden gänzlich aufgehoben.
2. 1945 bis 1998 (Bundesrepublik Deutschland):
a) Zentralbanksystem von 1948: Nach dem Zusammenbruch errichteten die westlichen Besatzungsmächte in ihren Zonen und in Berlin (West) ein neues, zweistufiges Zentralbanksystem, das in seinem streng föderativen Aufbau das Federal Reserve System (FED) der Vereinigten Staaten zum Vorbild hatte. Es bestand aus den rechtlich selbstständigen Landeszentralbanken in den einzelnen Ländern und der am 1.3.1948 gegründeten Bank deutscher Länder in Frankfurt a.M. Die Landeszentralbanken fungierten in ihrem Bereich als Zentralbank. Die Bank deutscher Länder war eine gemeinsame Tochter der Landeszentralbanken. Die allgemeine Geschäftspolitik der Bank wurde vom Zentralbankrat bestimmt und vom Direktorium ausgeführt. Der Zentralbankrat setzte sich aus einem Präsidenten, dem Präsidenten des Direktoriums der Bank deutscher Länder und den Präsidenten der Landeszentralbanken zusammen. Die Bank deutscher Länder war Anweisungen deutscher politischer Körperschaften, auch der seit September 1949 tätig werdenden Bundesregierung, nicht unterworfen. Ein Übergangsgesetz vom 10.8.1951 verpflichtete die Bank, die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu beachten und im Rahmen ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ein Weisungsrecht erhielt die Bundesregierung nicht, wohl aber ein suspendierendes Vetorecht. Ihre volle Autonomie gegenüber den Alliierten erlangte die Bank 1951. Die Bank hatte die Zahlungsfähigkeit und Liquidität der angeschlossenen Landeszentralbanken zu pflegen. Sie bestimmte die gemeinsame Bankpolitik (Zentralbankpolitik) und sicherte deren größtmögliche Einheitlichkeit. Sie konnte Anweisungen für die allgemeine Kreditpolitik einschließlich der Zins- und Diskontsätze und der Offenmarktpolitik erlassen. Als weiteres Mittel zur Steuerung der Währungs- und Kreditpolitik führte das Gesetz über die Errichtung der Bank deutscher Länder das Instrument der Mindestreserve ein. Auch war sie zu den üblichen Notenbankgeschäften ermächtigt. Der Kreditplafond der Bundesregierung betrug 1,5 Mrd. Deutsche Mark. Aufgrund besonderer Gesetze war die Bank deutscher Länder außerdem in die Devisenbewirtschaftung mit eingeschaltet. Das Notenausgaberecht wurde der Bank durch § 1 des 2. Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz vom 20.6.1948) verliehen, das Recht zur Ausgabe von Münzen durch das Münzgesetz vom 8.7.1950 geregelt und steht seither wieder dem Bund zu (Münzregal, Münzhoheit). Der Umlauf von Noten der Bank deutscher Länder und von Münzen sollte den Betrag von Zehn Mrd. Deutsche Mark grundsätzlich nicht übersteigen. Eine Notendeckung besonderer Art sahen die genannten Gesetze nicht vor.
b) Errichtung der Deutschen Bundesbank: Dem Gesetzgebungsauftrag durch Art. 88 des Grundgesetzes, eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank zu errichten, kam der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank (Bundesbankgesetz [BBankG]) vom 26.7.1957 nach. Der zweistufige Aufbau des Zentralbanksystems wurde beseitigt. Dazu wurden die Landeszentralbanken einschließlich der Berliner Zentralbank mit der Bank deutscher Länder zur Deutschen Bundesbank verschmolzen (§ 1 BBankG). Die Landeszentralbanken wurden „Hauptverwaltungen” der Bundesbank (§ 8 I BBankG) (Deutsche Bundesbank, Organisationsstruktur). Ihnen waren v.a. Geschäfte mit dem jeweiligen Bundesland und mit Kreditinstituten, die keine Aufgaben im gesamten Bundesgebiet haben, vorbehalten (§ 8 II BBankG).
3. 1945 bis 1990 (Deutsche Demokratische Republik): Banken und Sparkassen waren Bestandteil des sozialistischen Staatsapparates und hatten im Rahmen dieses staatlichen Bankenmonopols die Beschlüsse der SED und der Regierung zu erfüllen. Der Aufbau des Bankwesens in der DDR war vom Prinzip des demokratischen Zentralismus geprägt. Entsprechend der Notwendigkeit der Zentralverwaltungswirtschaft wurden Geld- und Kreditverkehr geplant, geleitet und kontrolliert. An der Spitze des Bankensystems stand die 1967 aus der Deutschen Notenbank hervorgegangene Staatsbank der DDR, die unmittelbar dem Ministerrat (Regierung) verantwortlich war und als Notenbank die „Mark der DDR” ausgab. Mit der Währungsunion (Währungsreform) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR 1990 gingen die Funktionen der Notenbank und der Zentralbank auf die Deutsche Bundesbank über.
4. Seit 1.1.1999: Im Zuge der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion wurde zum 1.1.1999 das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) errichtet, bestehend aus Europäischer Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken (NZBen), deren gemeinsame Währung der Euro ist. Die Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland integraler Bestandteil des ESZB (Art. 88 S. 2 GG); ihre Zuständigkeiten in der Geldpolitik hat sie an die EZB abgegeben bzw. verloren. Die rechtliche Grundlage dafür stellte das 6. Bundesbank-Änderungsgesetz (v. 22.12.1997, BGBl. I S. 3274) dar; danach wirkt die Bundesbank an der Erfüllung der Aufgaben des ESZB mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten (§ 3 S. 1 BBankG). Im Zuge der 7. Novelle (v. 23.3.2002, BGBl. I S. 1159) und der 8. Novelle (v. 16.7.2007, BGBl. I S. 1382) zum Bundesbankgesetz wurde der Vorstand der Deutschen Bundesbank als nunmehr einheitliches Leitungs- und Verwaltungsorgan etabliert und größenmäßig nochmals verkleinert. Neun Hauptverwaltungen bestehen fort; deren Präsidenten unterstehen heute dem Bundesbank-Vorstand (§ 8 BBankG n.F.). Die Zahl der Filialen der Deutschen Bundesbank (§ 10 BBankG) hat sich zunehmend auf weniger als 50 (Stand 2018) verringert.
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