Lagerschein
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Wertpapier im Handelsrecht (Warenwertpapier), das die Verpflichtung des Lagerhalters zur Auslieferung der eingelagerten Güter verbrieft (§§ 475c ff. HGB). Lautet der Lagerschein an Order (Orderpapier), gehört er zu den Traditionspapieren. Orderlagerscheine eignen sich gut als Kreditsicherheit, weil die Übergabe des Papiers die Übergabe der Ware ersetzt (§ 475g HGB). Der Namenslagerschein (Rektapapier) ist kein Traditionspapier. Die Übereignung bzw. Verpfändung der Ware erfordert hier die Einigung über den Eigentumsübergang bzw. über die Entstehung des Pfandrechts, die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Lagerhalter und die Übergabe des Lagerscheins. Bei der Verpfändung muss der Lagerhalter ebenfalls benachrichtigt werden. Ebenfalls kein Traditionspapier ist der (praktisch bedeutungslose) Inhaberlagerschein (Inhaberpapier).