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Umwandlung

(weitergeleitet von Vermögensübertragung)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Durch Rechtsvorschriften ermöglichte nachträgliche Veränderung der Organisationsform von Unternehmen, seit 1995 für inländische Rechtsträger (vgl. § 1 I UmwG) hauptsächlich im Umwandlungsgesetz (UmwG) kodifiziert. Vereinzelt finden sich auch Regelungen in den für bestimmte Gesellschaftsformen (Unternehmensrechtsformen) geltenden Spezialgesetzen (vgl. z.B. § 179a AktG). Grund für die Durchführung von Umwandlungen ist neben steuerlichen Erwägungen häufig eine Anpassung der Unternehmensorganisation an geänderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse. Das UmwG fasst mehrere Grundtypen von Umwandlungen mit verschiedenen Unterarten zusammen und regelt diese weitgehend unabhängig von der Rechtsform der beteiligten Unternehmen. Die Vorzüge der Durchführung einer Umwandlung nach Maßgabe des UmwG liegen in den durch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) gewährten steuerlichen Vorteilen (z.B. keine Auflösung und Besteuerung stiller Reserven) und der erleichterten Übertragung von Vermögensgegenständen durch (partielle) Gesamtrechtsnachfolge. Während bei den Kapitalgesellschaften Umwandlungen grundsätzlich uneingeschränkt zulässig sind, bestehen für Personengesellschaften und natürliche Personen als beteiligte Rechtsträger Einschränkungen.

    2. Formen:
    a) Bei der Verschmelzung (Fusion) geht das gesamte Vermögen eines oder mehrerer Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entweder auf einen bereits bestehenden (Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG) oder einen neu gegründeten Rechtsträger (Verschmelzung durch Neugründung nach § 2 Nr. 2 UmwG) über. Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Abwicklung (Liquidation); seine Mitglieder erhalten zum Ausgleich i.d.R. Anteile oder Mitgliedschaften des übernehmenden bzw. neuen Rechtsträgers.

    b) Die Spaltung war bis 1995 eine nur für die Tätigkeit der Treuhandanstalt vorgesehene Form der Herbeiführung von Strukturveränderungen durch Abtrennung von Vermögensteilen und deren anschließender Zuordnung zu mehreren, verschiedenen Personen. Spaltungen sind ebenfalls entweder zur Aufnahme oder zur Neugründung möglich (vgl. § 123 I - III UmwG); daneben sind auch Mischformen zugelassen (§ 123 IV UmwG). § 123 UmwG unterscheidet zudem drei Gestaltungsmöglichkeiten:
    Die Aufspaltung nach § 123 I UmwG ist das Gegenstück zur Verschmelzung, da die Vermögensteile als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger übergehen und der übertragende kraft Gesetzes ohne Abwicklung untergeht.
    Dagegen behält bei der Abspaltung (§ 123 II UmwG) das sich spaltende und übertragende Rechtssubjekt einen Teil seines Vermögens und folglich auch seine rechtliche Existenz. Sowohl bei Auf- als auch bei Abspaltung erhalten die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers Anteile oder Mitgliedschaften an dem (bzw. den) übernehmenden Rechtsträger(n). Werden allerdings durch diesen Tausch die Beteiligungsverhältnisse (Beteiligung) modifiziert, verlangt § 128 S. 1 UmwG die Zustimmung aller Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zur Spaltung.
    Die Ausgliederung (§ 123 III UmwG) gleicht der Abspaltung darin, dass der übertragende Rechtsträger fortbesteht, unterscheidet sich von ihr jedoch grundlegend dadurch, dass die Beteiligung an dem (oder den) übernehmenden bzw. neu gegründeten Rechtsträger(n) dem übertragenden Rechtsträger und nicht dessen Anteilseignern gewährt wird; deren Beteiligungsverhältnisse bleiben von dieser Art der Umwandlung völlig unberührt. Objekt einer Spaltung (in allen Variationen) können nach § 124 I i.V.m. § 3 I UmwG sämtliche Rechtsträger sein, die auch verschmolzen werden dürfen. § 124 I UmwG nennt daneben weitere Rechtsformen, die als übertragende Rechtsträger beteiligt sein können. §§ 152 ff. UmwG enthalten schließlich neue Möglichkeiten für die Betriebsaufspaltung bei Einzelkaufleuten (Einzelkaufmann).

    c) Die Vermögensübertragung entspricht als weitere Form der Umwandlung bei einer sog. Vollübertragung (§ 174 I UmwG) der Verschmelzung und als Teilübertragung (§ 174 II UmwG) der Spaltung, weshalb die jeweils für die genannten Umwandlungsformen geltenden Rechtsvorschriften weitgehend für anwendbar erklärt werden (§§ 176, 177 UmwG). Sie ist jedoch nach § 175 UmwG nur möglich von einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand (§ 175 Nr. 1 UmwG) und zwischen Versicherungsunternehmen verschiedener Rechtsform (§ 175 Nr. 2 UmwG). Als Gegenleistung für den übertragenden Rechtsträger werden bei dieser Form der Umwandlung keine Anteile, sondern Geld oder andere Wirtschaftsgüter gewährt (vgl. § 174 I UmwG).

    d) Der Formwechsel (Veränderung der äußeren Organisationsstruktur bei gleichzeitiger Wahrung der Identität) von Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, rechtsfähigen Vereinen (Rechtsfähigkeit) , Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. § 191 I UmwG) ist umfassend in §§ 190 - 304 UmwG geregelt. §§ 190 - 213 UmwG enthalten allgemeine Vorschriften, §§ 214 ff. UmwG die rechtsformspezifischen Besonderheiten. Zulässig sind z.B. folgende Varianten des Formwechsels (§ 191 UmwG): Personenhandelsgesellschaft in Kapitalgesellschaft und umgekehrt, Kapitalgesellschaft in Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform bzw. eingetragene Genossenschaft und umgekehrt. Außerhalb der im UmwG zugelassenen Fälle ist ein Formwechsel nur möglich, wenn er durch ein anderes Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (vgl. §§ 1 II, 190 II UmwG). Anders als die übrigen Umwandlungsarten setzt der Formwechsel nicht die Übertragung von Vermögen voraus, da durch die gesetzliche Anordnung in § 202 I Nr. 1 UmwG der Rechtsträger neuer Form als mit demjenigen vor der Umwandlung identisch angesehen wird. § 202 I Nr. 2 UmwG stellt klar, dass grundsätzlich dieselben Personen (wenn auch nicht notwendig mit denselben Anteilen [vgl. §§ 194 I Nr. 4, 196 S. 1 UmwG]) beteiligt sind.

    3. Durchführung: Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verschmelzung und die Spaltung ist ein von den jeweiligen Vertretungsorganen (Organ), z.B. Geschäftsführer oder Vorstand, vorzunehmendes Rechtsgeschäft, bei mehreren an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgern also ein Vertrag (§§ 4 I 1, 125 S. 1 UmwG), bei der Spaltung zur Neugründung dagegen ein einseitig aufgestellter Spaltungsplan (§ 136 UmwG). Das Rechtsgeschäft, für das ein bestimmter Mindestinhalt vorgeschrieben ist (vgl. z.B. §§ 5 I, 126 I UmwG), bedarf der notariellen Beurkundung. Aus ihm folgt die Verpflichtung, die notwendigen Eintragungen (z.B. Verschmelzung) in das jeweils zuständige öffentliche Register (z.B. Handelsregister [HR]) vornehmen zu lassen. Grundsätzlich wird zudem bei allen Formen der Umwandlung ein ebenfalls notariell beurkundeter Zustimmungsbeschluss (beim Formwechsel: Umwandlungsbeschluss) der Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger verlangt (vgl. z.B. §§ 13 I 1, III 1, 193 I 1, III 1 UmwG). Für die Beschlussfassung reicht i.d.R. eine qualifizierte Mehrheit (für Formwechsel z.B. nach §§ 233 II 1, 240 I 1, 252 II 1 UmwG), teilweise (etwa bei Umwandlung in eine Personengesellschaft) ist die Zustimmung aller Gesellschafter vorgesehen (§ 233 I UmwG). Zur Verbesserung der Informationsbasis der Mitglieder müssen die Vertretungsorgane zuvor regelmäßig einen schriftlichen Bericht über die geplante Umwandlung erstellen, in dem diese rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (§§ 8 I, II, 127, 192 I UmwG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieser Bericht allerdings entbehrlich (vgl. §§ 8 III, 192 II UmwG). Wird ein erforderlicher Bericht nicht ordnungsgemäß erstellt oder den Anteilseignern nicht rechtzeitig zugänglich gemacht, können diese gegen den Zustimmungsbeschluss klagen mit der Folge, dass die Registereintragung grundsätzlich unterbleiben muss (vgl. § 16 II UmwG). Dagegen kann die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht allein deshalb mit Erfolg angegriffen werden, weil das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert ist (vgl. z.B. § 14 II UmwG). In diesen Fällen sind die Anteilseigner i.d.R. auf bare Zuzahlungen angewiesen; diese werden (wie auch im Streit stehende Abfindungen für austrittswillige Anteilseigner, also z.B. außenstehende Aktionäre [Abfindung außenstehender Aktionäre]) in einem besonderen Spruchverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt (§§ 1 ff. SpruchG). Mit Ausnahme der Ausgliederung und des Formwechsels setzt die wirksame Durchführung einer Umwandlung grundsätzlich auch ein spezielles Verfahren zur (unabhängigen) Prüfung des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsvertrages voraus, an dessen Ende ein Prüfungsbericht zu erstellen ist (vgl. z.B. §§ 9 ff. UmwG). Werden schließlich im Zuge der Umwandlung Neugründungen von Rechtsträgern vorgenommen bzw. entstehen Rechtsträger anderer Rechtsformen, so sind neben UmwG auch hierfür geltende Spezialgesetze (z. B. Aktiengesetz [AktG]) zu beachten (§ 197 S. 1 UmwG). Vollzogen ist die Umwandlung mit der letzten notwendigen Registereintragung (vgl. z.B. §§ 20 I, 202 I UmwG).

    4. Rechtsfolgen der Eintragung sind je nach der Form der Umwandlung:
    Übergang der von der Umwandlung betroffenen Aktiva und Passiva, jedoch nicht beim Formwechsel;
    Heilung von bestimmten Verfahrensfehlern (vgl. z.B. § 20 I Nr. 4 UmwG);
    Erlöschen vollständig übertragender und ggf. Entstehen neuer Rechtsträger bzw. Fortexistenz des alten Rechtsträgers in neuer Rechtsform;
    Änderung der Rechtsstellung von Anteilseignern (nicht bei Ausgliederung), entweder durch Anteilstausch oder Ausscheiden gegen Abfindung.

    5. Spezielle Schutzvorschriften enthalten §§ 13 II, 50 II, 193 II, 242 UmwG zugunsten von Anteilseignern mit Sonderrechten; diese haben ein Vetorecht. §§ 22, 25, 133 I 1, 204 UmwG dienen dem Schutz der Gläubiger, denen z.B. beim Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die persönlich haftenden Gesellschafter genommen werden. Besondere Regelungen bestehen schließlich noch für die von der Umwandlung betroffenen Arbeitnehmer und ihre Vertretungen (z.B. Betriebsrat), vgl. §§ 323 ff. UmwG, 21a BetrVG.

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