EU-Rechtsakte
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1. Charakterisierung: Organe der Europäischen Union (EU) können verschiedene EU-Rechtsakte mit unterschiedlicher Bindungswirkung und gegenüber unterschiedlichen Adressatenkreisen erlassen („Sekundärrecht”). Ermächtigt werden sie zur Rechtsetzung insbesondere durch Bestimmungen in den Gründungsverträgen (EUV, AEUV; sog. „Primärrecht”).
2. Formen:
a) Verordnungen werden von (Minister-)Rat und Europäischem Parlament auf Initiative der Kommission bzw. nur von diesem Organ erlassen. Sie sind in allen Teilen verbindlich und in jedem Mitgliedstaat ohne Weiteres geltendes, allen innerstaatlichen Vorschriften vorgehendes Recht/definition/recht-60844, so dass sie für einzelne Personen oder Unternehmen unmittelbar Rechte und Pflichten begründen (Art. 288 II AEUV).
b) Richtlinien des Rates und des Parlaments, erlassen auf Initiative der Kommission oder allein der Kommission, wenden sich an die Mitgliedstaaten und sind nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Form und Mittel der Umsetzung in nationales Recht bleiben den einzelnen Mitgliedsländern überlassen (Art. 288 III AEUV). In einem zweistufigen Rechtsetzungsverfahren erlangen Richtlinien daher i.d.R. nur und erst innerstaatliche Geltung, wenn sie in nationale Bestimmungen umgesetzt sind. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass auch aus Richtlinien bei hinreichend konkreter Formulierung einer Vorschrift einklagbare Ansprüche dadurch begünstigter Personen folgen, wenn ein Mitgliedstaat dieses Sekundärrecht nicht rechtzeitig oder fehlerhaft umgesetzt hat. Demgegenüber können sich Pflichten für Einzelne immer erst aus der einzelstaatlichen Regelung ergeben.
c) Beschlüsse (früher: Entscheidungen) ergehen meist durch die Kommission und beziehen sich auf Einzelfälle; sie können sich an Mitgliedstaaten, Unternehmen und Einzelpersonen richten (Art. 288 IV AEUV). In ihrer Rechtswirkung bezogen auf die staatliche Ebene entsprechen sie einem Verwaltungsakt.
d) Empfehlungen und Stellungnahmen sind keine strikten Rechtsakte, sondern unverbindliche, aber tatsächlich durchaus bedeutsame Meinungsäußerungen der Kommission oder anderer Organe, z.B. des Europäischen Rates (Art. 288 V AEUV).
EU-Rechtsakte - mit Ausnahme der Empfehlungen und Stellungnahmen - können in unterschiedlichen Verfahren durch den Europäischen Gerichtshof (Art. 251 ff. AEUV), nicht aber von nationalen Gerichten überprüft und für unwirksam erklärt werden.
Weblinks
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Interne Verweise
EU-Rechtsakte
- Acquis Communautaire
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Anlegerentschädigungsrichtlinie
- Auslandsstatus
- Außenwirtschaftsrecht
- Bankbetriebslehre
- Bankenaufsicht
- Bankrechtskoordinierungs-Richtlinien
- Basel II
- Basel III
- Bilanzrichtlinie
- Datenschutz
- E-Geld-Richtlinie
- EG-Bankrecht
- Eigenmittel-Richtlinie
- Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)
- Einlagensicherungs-Richtlinie
- EU-Richtlinien
- EU-Verordnungen
- Europäische Aktiengesellschaft
- Europäische Genossenschaft
- Europäische Kommission
- Europäische Union (EU)
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
- Europäisches Bankenaufsichtsrecht
- Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
- Frühwarnindikator
- Fusionskontrolle
- Geldwäsche-Richtlinie
- Insider-Richtlinie
- Investmentgesetz
- Kapitaladäquanz-Richtlinie
- Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)
- Mindestreserven des ESZB
- Münzhoheit
- Niederlassungsfreiheit
- Quellensteuer nach der EU-Zinsrichtlinie
- Signaturrichtlinie
- Solvabilitäts-Richtlinie
- Solvabilitätskoeffizient
- Stabilitätspakt
- Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities (UCITS)
- Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro
- Wertpapierdienstleistung
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Wettbewerb