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Stellvertretung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff/Charakterisierung: Rechtsgeschäftliches Handeln einer Person (Vertreter) für einen anderen, den Vertretenen. Stellvertretung liegt vor, wenn der Vertreter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen eine Willenserklärung abgibt (aktive Stellvertretung) oder entgegennimmt (passive Stellvertretung).  Nach § 164 I BGB treffen die Wirkungen des Rechtsgeschäftes regelmäßig nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen.

    Offenkundigkeitsprinzip: Der Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln. Für den Empfänger der Willenserklärung muss das Vertretungsverhältnis erkennbar sein. Es macht insoweit grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Eine Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips ist etwa bei Bargeschäften des täglichen Lebens, sog. Geschäften mit dem, den es angeht, anerkannt.

    2. Arten der Vertretung: a) Allgemein: Die Vertretungsmacht kann sich ergeben aus Gesetz (gesetzliche Vertreter, wie z.B. Eltern, § 1626 BGB [elterliches Vertretungsrecht], Vormund, § 1793 BGB), aus organschaftlicher Stellung (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, § 35 GmbHG; Vorstand einer AG, § 78 AktG), wobei diese Organe die Stellung eines gesetzlichen Vertreters haben, oder aus einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht (rechtsgeschäftliche Vertretung). Die Vollmacht kann sich beziehen auf einzelne, aber auch auf eine Vielzahl von Rechtsgeschäften. Eine besondere Stellung nehmen der Insolvenzverwalter, der Nachlassverwalter (Nachlassverwaltung), der Zwangsverwalter (Zwangsverwaltung) und der Testamentsvollstrecker ein; sie haben die amtliche Befugnis, im eigenen Namen Rechte an den verwalteten Gegenständen auszuüben, wobei die Folgen für oder gegen den oder die Inhaber des verwalteten Vermögens wirken.

    Eine Stellvertretung ist nicht möglich bei Rechtsgeschäften, die nur höchstpersönlich vorgenommen werden dürfen, wie z.B. Errichtung eines Testaments, Eheschließung oder Abschluss eines Erbvertrages.

    b) Einzel- und Gesamtvertretung: Bei auf Gesetz beruhender und bei rechtsgeschäftlicher Vertretung ist insbesondere zwischen Einzelvertretung (Alleinvertretung) (einschl. Einzelvertretung bei Gesellschaften) und Gesamtvertretung (Gesamtvertretung bei Gesellschaften) zu unterscheiden. Einzelvertretung liegt vor, wenn von mehreren Vertretungsberechtigten jeder Einzelne allein, Gesamtvertretung, wenn zwei oder mehr Vertreter gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind. Gesamtvertretung wird im Regelfall in Form der gemeinschaftlichen Vertretung durch zwei Vertretungsberechtigte ausgeübt.

    Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag können bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Gesellschafter nur gemeinschaftlich etwa mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt sein sollen (§ 78 AktG bzw. § 125 HGB).

    3. Die Vertretung von juristischen Personen des privaten Rechts, von Personenhandelsgesellschaften und anderen Personengesellschaften ist grundsätzlich gesetzlich geregelt (Vorstand der AG, Gellschafter der oHG, Gesellschafter der GbR).

     

     

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