Doppelbesteuerung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Charakterisierung: Heranziehung desselben Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum zu einer gleichen oder gleichartigen Steuer aufgrund desselben Steuertatbestandes, insbesondere desselben Steuergegenstandes, durch mindestens zwei verschiedene Staaten. Neben Doppelbesteuerung im rechtlichen Sinn kann wirtschaftliche Doppelbesteuerung vorliegen, z.B. wenn neben der Gewinnbesteuerung beim Tochterunternehmen auch die Ausschüttungen beim Mutterunternehmen (anderes Steuersubjekt) besteuert werden. Gegensatz hierzu ist die doppelte Nichtbesteuerung, sog. "weiße Einkünfte".
2. Ursachen und Wirkungen: Doppelbesteuerung ist Ergebnis der gleichen Souveränität aller Staaten, die sich auch im Recht der grundsätzlich unabhängigen Steuererhebung niederschlägt. Doppelbesteuerung zeitigt unter betriebs-, volks- und finanzwirtschaftlichen Aspekten negative ökonomische Auswirkungen für die von ihr betroffenen Personen. Trotz der von den Staaten durch Steuern erzielten Einnahmen sind die aus der Doppelbesteuerung für grenzüberschreitende wirtschaftliche Betätigungen herrührenden Erschwerungen so erheblich, dass vielfältige Maßnahmen zu ihrer Verringerung oder gar Beseitigung unternommen werden.
3. Steuerarten und Doppelbesteuerung: Keine Doppelbesteuerung tritt dann auf, wenn die Anknüpfungspunkte für die Besteuerung international so harmonisiert sind, dass das Besteuerungsrecht stets nur einem Staat zusteht. Dies ist im Prinzip bei Umsatzsteuer (USt), Grunderwerbsteuer (GrESt) und Grundsteuer (GrSt) erreicht. Bei anderen Steuern können mehrfache Steuerpflichten entstehen z.B. durch Wohnsitze in mehreren Ländern (Einkommensteuer [ESt]), Eröffnung einer ausländischen Betriebsstätte durch eine Kapitalgesellschaft (Körperschaftsteuer [KSt]) oder Vererbung ausländischen Vermögens (Erbschaft- und Schenkungsteuer). Hier können zur Beseitigung der unerwünschten Folgen der Doppelbesteuerung gesetzliche Entlastungsmaßnahmen getroffen werden oder sog. Verständigungsverfahren bzw. EU-Schiedsverfahren mit den jeweiligen Fisci der beteiligten Staaten eingeleitet werden.
4. Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:
Einseitige (unilaterale) Maßnahmen trifft der Staat, in dem eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder Sitz hat; er verzichtet dabei in seinen Steuergesetzen freiwillig auf Steuereinnahmen, z.B. durch Freistellung der ausländischen Einkünfte, Anrechnung, Pauschalierung oder Abzug der ausländischen Steuern.
Durch bilateralen völkerrechtlichen Vertrag mit einem anderen Staat (Doppelbesteuerungsabkommen) können zwischen den Vertragsparteien verschiedene Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (i.d.R. Freistellung oder Anrechnung) vereinbart werden (Einkommensteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften, Körperschaftsteuer, Freistellungsmethode, Körperschaftsteuer, Anrechnungsmethode bei ausländischen Steuern). Auf internationaler Ebene sind hierfür v.a. im Rahmen der OECD Musterabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) erarbeitet worden. Darüber hinaus können Steuerpflichtige ein Verständigungsverfahren beantragen, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Besteuerung gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen oder die EU-Schiedskonvention verstößt. In diesen Fällen ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als nachgeordnete Behörde des Bundesfinanzministeriums zuständige, mit den Finanzverwaltungen der anderen Staaten die Verständigungsverfahren bzw. EU-Schiedsverfahren zu führen; der Steuerpflichtige ist jedoch nicht an den Verfahren beteiligt.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Doppelbesteuerung
Doppelbesteuerung
- Betriebsstätte
- Doppelbesteuerungsabkommen
- Einkommensteuer (ESt)
- Einkommensteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Grunderwerbsteuer (GrESt)
- Grundsteuer (GrSt)
- Kapitalgesellschaft
- Körperschaftsteuer (KSt)
- Körperschaftsteuer, Anrechnungsmethode bei ausländischen Steuern
- Körperschaftsteuer, Freistellungsmethode
- Person
- Steuern
- Steuerpflichtiger
- Umsatzsteuer (USt)
- Vermögen
- Vertrag